Nicht Ihre Beihilfestelle, sondern die Pflegekasse Ihrer Mutter muss die Beiträge zahlen.
Aus den Auslegungsfragen zur Pflegeversicherung.
Die Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit führt auch bei aktiven Beamten und beamtenähnlichen Personen zur Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.
Lediglich Ruhestandsbeamte sind versicherungsfrei in der RV, die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit führt bei ihnen also nicht zur Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.
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