Aus den Auslegungsfragen zur Pflegeversicherung.
Die Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit führt auch bei aktiven Beamten und beamtenähnlichen Personen zur Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.
Lediglich Ruhestandsbeamte sind versicherungsfrei in der RV, die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit führt bei ihnen also nicht zur Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.