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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht als Honorarlehrkraft bei Einnahmen über 450 Euro monatlich

von Ratsuchende27.03.2015 | 13:11
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5 Antworten

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Guten Tag, ich habe gelesen, dass für Honorarlehrkräfte nur dann eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wenn man aus dieser Tätigkeit regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich einnimmt. Was genau bedeutet "regelmäßig" hier? Heißt das, man darf durchschnittlich maximal 450 Euro aus der Tätigkeit als Honorarlehrkraft einnehmen, also höchstens 5400 Euro im Jahr? Oder darf man nur in einigen Monaten die Grenze von 450 Euro überschreiten (Wenn ja, in wie vielen?)? Muss die Tätigkeit als Honorarlehrkraft auch tatsächlich 12 Monate im Jahr ausgeübt werden, um auf ein Gesamthonorar von maximal 5400 Euro kommen zu dürfen, ohne dass man sich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern muss? Wird bei der Berechnung der 5400 Euro das Kalenderjahr als Grundlage genommen oder jeweils ein Jahr seit Beginn der Tätigkeit? Ändert sich etwas an der Möglichkeit, durchschnittlich (?) maximal 450 Euro monatlich aus selbständiger Lehrtätigkeit einnehmen zu dürfen, ohne in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen zu müssen, wenn man daneben noch einen 450,- Euro-Job hat? Wie hoch wären die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, wenn man etwas mehr, z.B. durchschnittlich ca. 600 Euro monatlich, aus der Tätigkeit als Honorarlehrkraft einnehmen würde? Wenn unklar ist, ob man im laufenden Jahr ein Gesamthonorar von 5400 Euro erreichen wird, ist es dann in Ordnung, sich bei dessen Überschreiten erst nach Ablauf dieses Jahres bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden und dann die Beiträge ggfs. nachzuzahlen? Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ratsuchende,

wenn Sie nicht regelmäßig über 450 EUR verdienen, sind sie in den Monaten, in denen Sie unter dieser Einkommensgrenze liegen nicht versicherungspflichtig. Bei der Festlegung, welchen Rentenversicherungsbeitrag Sie zu leisten haben, sind die Angaben entscheidend, die sich aus dem Steuerbescheid ergeben (Jahreseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit geteilt durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate). Sollte noch keine Steuererklärung abgegeben worden sein, werden zunächst Ihre Angaben oder die des Steuerberaters in Form einer vorausschauenden Beurteilung herangezogen und dann nach Erhalt des Steuerbescheids erneut überprüft. Bei Abweichungen werden dann die Beiträge angepasst. Es ist dabei auch zulässig, dass Sie Angaben über die monatlichen Verdienste

Grds. können Sie im Jahr zweimal den Betrag von 450 EUR um das Doppelte überschreiten. Eine Tätigkeit muss natürlich nicht 12 Mon. im Jahr ausgeübt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Claire Grubeam 27.03.2015 | 19:22
Arbeitseinkommen ist nicht die Einnahme, sondern der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde. Wurde die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt oder ist die Einhaltung der Verdienstgrenze nur für einen Teil des Kalenderjahres zu prüfen (z. B. wegen des Beginns der Altersrente im Laufe eines Kalenderjahres oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. im Rahmen einer Einkommensanrechnung nach den §§ 96a, 97 313 SGB VI), ist der für die Prüfung maßgebende Verdienst zu ermitteln, indem das ab bzw. zu dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erzielte bzw. aus dem jährlichen Arbeitseinkommen anteilig errechnete Einkommen durch die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate geteilt wird; angebrochene Monate zählen in diesem Fall als volle Monate. Im Jahr 2015 beträgt der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung 18,7 %. Das Arbeitseinkommen wird grundsätzlich durch den Einkommensteuerbescheid nachgewiesen. Da dieser für den Beurteilungszeitraum oftmals noch nicht vorliegt, kann das maßgebende Einkommen dann zunächst nur geschätzt werden. Details dazu finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Der Minijob und das Arbeitseinkommen werden unabhängig voneinander betrachtet.
Ratsuchendeam 27.03.2015 | 20:47
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort, Sie haben mir wirklich geholfen!
Ratsuchendeam 30.03.2015 | 10:24
Herzlichen Dank für Ihre hilfreiche Antwort!
Ratsuchendeam 19.04.2015 | 15:05
Sehr geehrte Experten, jetzt wollte ich in ein paar Punkten doch noch etwas genauer nachfragen, leider habe ich erst jetzt wieder Gelegenheit, mich eingehender mit dem Thema zu beschäftigen. Wenn man in einigen Monaten über 450 Euro verdient, in anderen darunter bleibt, müsste man sich dann jeden Monat von Neuem bei der gesetzl. Rentenversicherung melden und den Verdienst des Vormonats mitteilen (diesen weiß man ja wegen der schwankenden Stundenzahl im Vorhinein nicht)?? Oder wäre es ausreichend, wenn man erst nach Ablauf des Kalenderjahres der RV die jeweiligen monatlichen Verdienste für das zurückliegende Jahr mitteilt und dann den ggf. anfallenden Gesamtbetrag der Beiträge für dieses Jahr bezahlt (sofern man die Grenze von 5400 Euro überschreitet)? Bzw. könnte man damit sogar bis zum Erhalt des Steuerbescheids für das betreffende Jahr warten? Mir ist aus Ihrer Antwort nicht ganz klar geworden, wie das in der Praxis abläuft. Ich sehe einen gewissen Widerspruch zwischen der Information, dass man nur in den Monaten, in denen man unter 450 Euro verdient, nicht versicherungspflichtig ist (auch bei einem Jahresgesamteinkommen von unter 5400 Euro bei 12 Monaten Tätigkeit??) und der Information, dass sich die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags als "Durchschnittswert " berechnet (Jahreseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit geteilt durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate). Müsste man beispielsweise bei Jahreseinkünften von insgesamt 4500 Euro bei 12 Beschäftigungsmonaten in den Monaten, in denen man die 450 Euro überschreitet, einen Beitrag von 18,7% auf das Durchschnittseinkommen (4500 Euro geteilt durch 12) bezahlen? Ist die Aussage, dass man den Betrag von 450 Euro grundsätzlich zweimal im Jahr um das Doppelte überschreiten kann, so zu verstehen, dass man ihn in weiteren Monaten (wenn ja, in wie vielen?) um weniger das Doppelte überschreiten kann, wenn man dennoch unter der Grenze von 5400 Euro Jahreseinkommen bleibt? Das stünde meiner Meinung nach dann allerdings dazu im Widerspruch, dass man nur in den Monaten, in denen man unter 450 Euro verdient, nicht versicherungspflichtig ist. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie das Ganze noch etwas genauer erläutern könnten! Vielen Dank im Voraus und viele Grüße!
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