Grundsätzlich sind für den Nachweis des Arbeitseinkommens die sich aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid ergebenden Einkünfte (Gewinn) aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit maßgebend. Soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Grund der versicherungspflichtigen Tätigkeit noch nicht erfolgt ist, muss für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht das Arbeitseinkommen gewissenhaft geschätzt und durch geeignete Unterlagen (z. B. Bescheinigung des Steuerberaters) belegt werden. Bei schwankendem Einkommen ist der Jahres-Durchschnitt des jeweiligen Kalenderjahres maßgend.