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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht bei unterrichtender selbständiger Tätigkeit

von leo11.10.2017 | 16:31
563 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Unterliege ich, wenn ich als selbständiger Freiberufler im Rahmen des Hinzuverdienstes (6.300,00 Euro im Jahr in Bezug auf die Erwerbsminderungsrente) unterrichte, der Rentenversicherungspflicht?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo leo,

ja, grundsätzlich besteht Versicherungspflicht.

Bitte senden Sie das Formular V0020 vollständig ausgefüllt und unterschrieben an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_

formulare_und_antraege/_pdf/V0020.pdf?__

blob=publicationFile&v=19

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Fortitude oneam 11.10.2017 | 17:06
Hallo Leo, schauen Sie mal hier: Wer ist pflichtversichert? Entscheidung kraft Gesetzes http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Fastrentneram 11.10.2017 | 21:08
??? Was hat der Hinzuverdienst eines Selbständigen mit einer evtl. Versicherungspflicht zu tun? Ich glaube Sie werfen da einiges durcheinander!
W*lfgangam 11.10.2017 | 22:23
Hallo leo, Sie sind in dieser selbständigen Tätigkeit bereits pflichtversichert, wenn Ihr steuerrechtlich Gewinn aus dieser Tätigkeit 5400 EUR jährlich überschreitet. Die Hinzuverdienstgrenze neben Rentenbezug von 6300 ist eine ganz andere Baustelle, die betrifft ausschließlich die Höhe Ihrer Rente - keine Kürzung, wenn Sie eingehalten wird. Daneben ist natürlich aus Rentensicht zu bewerten, in welchem zeitlichen Umfang die Tätigkeit ausgeübt wird, ob es hier nicht zu 'Neubewertung' Ihres tatsächlichen Leistungsvermögens kommen kann - mit dem Ergebnis: halbe EM-Rente oder gänzlicher Wegfall. Sie sind auf jeden Fall verpflichtet, der DRV die Tätigkeit als solche anzuzeigen, auch wenn Sie die Hinzuverdienstgrenzen einhalten. Tipp: schildern Sie der DRV doch einfach, was Sie beruflich vorhaben und ob es dann im Rahmen der EM-Rente zu 'Problemen' kommen kann. Daneben wäre die Anzeige einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit sowieso erforderlich! Gruß w.
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