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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht für ausländische Freiberufler

von Volker Stroh05.01.2012 | 14:28
2957 Ansichten
3 Antworten

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Für einen asiatischen Freund, der als Freiberufler in Deutschland tätig ist, versuche ich zu klären, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht. Er ist freiberuflicher Deutschlehrer im Sprachunterricht für Migranten, wir haben beide zusammen ein kleines deutsch/asiatisches Unternehmen gegründet. Er hat ein Visum bis 2013 mit der mit Arbeitserlaubnis und der Erlaubnis, ein Gewerbe ausüben zu können. Es steht noch nicht fest, ob er tatsächlich über 2013 hinaus in Deutschland bleibt, da die Familie nicht nach Deutschland nachkommen will und er auch nicht die deutsche Staatsbürgerschaft anstrebt. Die Tätigkeit als Deutschlehrer ist Projektarbeit und wird freiberuflich ausgeübt, er steht in keinem Angestelltenverhältnis. Besteht eine Rentenversicherungspflicht und wenn ja, kann er sich die Beiträge unter welchen Umständen vor Erreichen des Renteneintrittsalters auszahlen lassen? Vielen Dank für Auskünfte!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.01.2012 | 10:47

Den Beiträgen von „-/-„ und von „Martin“ schließen wir uns an. Den Gesetzestext zu § 190a SGB VI finden Sie unterfolgendem Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__190a.html

Verwenden Sie bitte einen der beiden Vordrucke V020 oder V 023. Die Vordrucke können Sie unter folgendem Link herunterladen:

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/sid_EC35ECFC501C3696952B873671780D95.cae01/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/gesamtuebersichten/_DRVB_Gesamtuebersicht_V.html?nn=38560

2 Antworten

-/-am 05.01.2012 | 14:38
Grundsätzlich Versicherungspflichtig (www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html) und meldepflichtig (www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__196.html) Wasdie ganze Thematik inkl. evtl. Erstattungsmöglichkeit betrifft, am einfachsten telefonisch bei nächster Beratungsstelle Termin vereinbaren.
Martinam 05.01.2012 | 17:05
Lehrer sind grds. versicherungsfpflichtig, wenn Sie mehr als geringfügig tätig sind, also über 400,00 EUR mtl. verdienen und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Selbständig tätige Lehrer sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden (§ 190 a SGB VI). Daher sollte sich Ihr Freund umgehend bei der nächsten Beratungsstelle der RV melden.
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