Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Claudia.
Sind Ihre Tätigkeiten nach Betriebszweck und -organisation hinreichend unterscheidbar, ist für die Prüfung der Versicherungspflicht der einzelnen Tätigkeiten grundsätzlich eine getrennte (!) versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten vorzunehmen.
Demnach wäre die lehrende Tätigkeit grds. versicherungspflichtig, ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin hingegen nicht. Nur das aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielte Einkommen wird dann für die (einkommensgerechte) Beitragszahlung herangezogen.
Umfasst ein und dieselbe Tätigkeit sowohl lehrende als auch andere (z.B. therapeutische) Inhalte, so kommt es für die versicherungsrechtliche Beurteilung auf den sachlichen Schwerpunkt an. Sofern es sich dabei um eine überwiegend lehrende Tätigkeit handelt, bestünde grds. Versicherungspflicht.
Sie sollten sich – wir bereits vorgeschlagen – an eine Auskunfts- und Beratungsstelle wenden.
„Rechtsverbindlich“ kann eine Beratung jedoch niemals sein. Sie werden die Verbindlichkeit und Rechtssicherheit nur durch eine Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten!
Ich muss Sie darauf hinweisen, dass selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI (u.a. „Lehrer“) verpflichtet sind, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Zunächst ist alternativ zu einkommensgerechten Beitragszahlung (z.Zt. 18,7 % vom maßgebenden Arbeitseinkommen) die monatliche Zahlung des sog. "halben Regelbeitrags" (z.Zt. 271,62 €) möglich - allerdings nur für die ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Ab dem vierten Kalenderjahr wäre alternativ zur einkommensgerechten Zahlung nur noch der sog. "Regelbeitrag" (z.Zt. 543,24 €) wählbar.
Sollte eine Beitragsforderung für Sie eine erhebliche Härte bedeuten, Sie also nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, den Anspruch sofort zu begleichen und in eine wirtschaftliche Notlage bringen, sollten Sie die Stundung der Beitragsforderung beantragen - d.h. es wird das Zahlungsziel hinausgeschoben. Auch eine angemessene Ratenzahlung zählt dazu. I.d.R. werden dann allerdings die Forderungen verzinst.
Wenn feststeht, dass ein (auch teilweiser) Beitragseinzug dauerhaft keinen Erfolg haben wird, werden Beitragsforderungen (vorübergehend) nicht weiter verfolgt. Keinesfalls darf die Weiterverfolgung des Anspruchs Ihre wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden!
In dem zitierten Satz geht es um Tätigkeiten, die "...in einem organisatorischen Zusammenhang stehen." D.h. Tätigkeiten, die nach dem Betriebszweck und der -organisation nicht hinreichend unterscheidbar sind (vgl. meine Ausführung im ersten Beitrag). Sollte dies in Ihrem Fall gegeben sein - was zu prüfen wäre - und die Tätigkeit als Heilpraktikerin den Schwerpunkt dieser Tätigkeit bilden, dann wären Sie nicht versicherungspflichtig.
Wenn es sich hingegen um verschiedene Tätigkeiten handelt, weil sie nach dem Betriebszweck und der -organisation sehr wohl hinreichend unterscheidbar sind, dann wären Sie mit dem Arbeitseinkommen aus der lehrenden Tätigkeit versicherungspflichtig. Das Einkommen als Heilpraktikerin wäre irrelevant.
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