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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht Vorruhestandsgeld

von Xenox07.05.2019 | 14:40
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2 Antworten

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Mein Arbeitgeber bietet "ruhestandsnahe Maßnahmen" im Zuge eines Arbeitsplatzabbaus an. Lt. Vertrag endet das Beschäftigungsverhältnis. Im Gegenzug erhält man "Übergangsgelder" (62,5% - 65% des letzten Bruttogehaltes). Weitere Beshäftigungen sind nicht untersagt. Erreicht die Summe Übergangsbezüge + Hinzuverdienst das alte Bruttogehalt, werden die Übergangsbezüge gekappt. Weiterhin muss die Rente zum frühestmöglichen Termin, I. d. R. mit 63% beantragt warden. Es wurde nicht explizit vereinbart, dass der Vorruheständler endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Handelt es sich hierbei um ein "Vorruhestandsgeld" I. S. SGB VI, §3 und ist damit rentenversicherungspflichtig? Eine weitere Erwerbstätigkeit ist nicht geplant.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Xenox,

grundsätzlich handelt es sich nur dann um ein Vorruhestandsgeld im Sinne des § 3 S. 1. Nr 4 SGB VI, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der Vorruhestandsvereinbarung das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, das heißt die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die Möglichkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit des ausscheidenden Arbeitnehmers oder eine ersatzweise Berechtigung zur Arbeitslosmeldung der arbeitgeberseitigen Leistung von Beginn an den Charakter des (versicherungspflichtigen) Vorruhestandsgeldes nimmt.

Ungeachtet dessen empfehle ich - soweit nicht ohnehin bereits vom Arbeitgeber veranlasst - trotzdem eine Prüfung des Sachverhalts durch die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse des Versicherte) vornehmen zu lassen, um eine abschließende und rechtsverbindliche versicherungsrechtliche Beurteilung der Bezüge sicher zu stellen.

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1 Antworten

Xenoxam 07.05.2019 | 15:54
hallo Experte, vielen Dank für die Auskunft. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass eine Klärung vom AG im Vorfeld statt gefunden hat. Es werden auch für das Vorruhestandsgeld Rentenversicherungsbeiträge abgeführt und mit Personengruppenschlüssel 108 gemeldet. Inzwischen bin ich mir aber nicht mehr sicher, ob das Thema wirklich abschließend geklärt wurde. Könnte nachträglich ein Ausschluss aus der Rentenversicherung statt finden, wenn sich im Nachgang heraus stellen sollte, dass es sich eben nicht um ein Ruhestandsgeld I. S. SGB VI, §3 gehandelt hat?
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