Hallo Xenox,
grundsätzlich handelt es sich nur dann um ein Vorruhestandsgeld im Sinne des § 3 S. 1. Nr 4 SGB VI, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der Vorruhestandsvereinbarung das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, das heißt die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die Möglichkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit des ausscheidenden Arbeitnehmers oder eine ersatzweise Berechtigung zur Arbeitslosmeldung der arbeitgeberseitigen Leistung von Beginn an den Charakter des (versicherungspflichtigen) Vorruhestandsgeldes nimmt.
Ungeachtet dessen empfehle ich - soweit nicht ohnehin bereits vom Arbeitgeber veranlasst - trotzdem eine Prüfung des Sachverhalts durch die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse des Versicherte) vornehmen zu lassen, um eine abschließende und rechtsverbindliche versicherungsrechtliche Beurteilung der Bezüge sicher zu stellen.