Rentenversicherungspflichtig könnten Sie nur sein, wenn Sie als Fotografin eine künstlerische Tätigkeit ausüben.
Hierzu kann ich keine pauschale Aussage treffen. Aus Sicht des Bundessozialgerichts liegt beim Fotografen nur dann eine künstlerische Tätigkeit vor, wenn dem Schaffen eines Fotografen eine schöpferische Leistung in einem Umfang zu Grunde liegt, die über das in diesem Beruf durch eine schöpferische bzw. gestalterische Komponente bereits gekennzeichnete Handwerkliche deutlich hinausgeht (BSG, Urteil vom 24.06.98 ). Als Indiz für künstlerische Fotografie gilt u. a. die Motivwahl und Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten. Handwerklich ist dagegen beispielsweise die Auswahl des geeigneten Filmmaterials, die Standortwahl, Ausleuchtung und Filmentwicklung.
Die Beurteilung Ihrer Tätigkeit nimmt die Künstlersozialkasse vor. Dort bekommen Sie auch weitere Informationen über die Versicherungspflicht als Künstlerin (www.kuenstlersozialkasse.de).