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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflichtiger Beruf im Ausland

von Fragesteller27.03.2018 | 11:10
270 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, Ich habe meinen gewöhnlichen Wohnsitz seit einigen Monaten im Ausland (Polen), habe hier eine Firma gegründet und zahle in die polnische Rentenversicherung ein. Ich bin freiberuflicher Lehrer, was ja in Deutschland rentenversicherungspflichtig ist. Dies führt mich zu folgenden Fragen: 1) Muss ich die Deutsche Rentenversicherung davon unterrichten, dass ich mich momentan im Ausland aufhalte? 2) Müsste ich bei einer möglichen Wiederkehr nach Deutschland dann dort Versicherungsbeiträge für die Zeit meiner Abwesenheit nachzahlen oder ist es in Ordnung, wenn ich nachweisen kann, dass ich in dieser Zeit in Polen Beiträge gezahlt habe? 3) Spielt es eine Rolle, ob ich in dieser Zeit im Ausland noch in Deutschland gemeldet war oder nicht? Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen Fragesteller

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Fragesteller,

zu Ihren Fragen folgende Antworten:

1. Sie sollten Ihrem deutschen Rentenversicherungsträger Ihre aktuelle Adresse im Ausland mitteilen. Nur damit ist gewährleistet, dass Sie Schriftverkehr bzw. regelmäßige Mitteilungen, wie z.B. die jährliche Renteninformation, Mitteilungen zum Versicherungsverlauf etc., erhalten.

2. Durch EU-Recht ist geregelt, dass für die Beurteilung einer Tätigkeit generell das Recht des Wohnstaates anzuwenden ist, wenn diese Tätigkeit dort im Wesentlichen ausgeübt wird. Wenn Sie sich also gewöhnlich in Polen aufhalten bzw. dort Ihren Wohnsitz haben und Ihre selbständige Tätigkeit dort überwiegend ausüben, gilt für Sie das polnische Recht. Sie haben also allein danach Ihre Beiträge zur polnischen Rentenversicherung zu zahlen, wie Sie dies aktuell auch tun.

3. Bei einem späteren Rentenverfahren in Deutschland werden diese Zeiten in der polnischen Rentenversicherung bei der Erfüllung bestimmter Mindestversicherungszeiten und auch bei der Berechnung der deutschen Rente berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie diese Zeiten in Polen im Rahmen einer Kontenklärung beim deutschen Rentenversicherungsträger geltend machen.

4. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Meine Zeit in Polen – Arbeit und Rente europaweit“

im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/europaeische_vereinbarungen/05_meine_zeit_in_polen.pdf?__blob=publicationFile&v=19

5. Außerdem gibt es auch sogenannte internationale Beratungstage, bei denen Fachleute der Deutschen Rentenversicherung und der ausländischen Versicherungsträger vor Ort kompetent und kostenfrei Ihre Fragen zum nationalen und internationalen Rentenrecht beantworten.

Die Termine und Orte für deutsch-polnische Beratungstage können Sie ebenfalls dem Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung entnehmen unter

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Funktionen/InternationaleBeratungstage/Sprechtage_Ort.html?param_Land=Polen¶m_Sort=Ort

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragesteller,

vielen Dank für Ihr Feedback!

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Fragestelleram 27.03.2018 | 11:55
Haben Sie vielen Dank für diese überaus schnelle und ausführliche Antwort! Das ist ein erstklassiker Service! :) Ich wünsche noch eine tolle Woche!
Deutsche Rentenversicherung
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