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Zur Experten-Antwort springenHallo,
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 können Sie sich auf Antrag Pflichtversichern. Die Versicherungspflicht beginnt mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrages folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ( § 4 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI). Die Höhe der zu zahlenden Beiträge richtet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 5 und beträgt 80 Prozent des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Erst nach Ablauf einer möglichen Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB 6, entstehen bei dem von § 58 Abs. 3 SGB 6 erfassten Personenkreis Anrechnungszeiten i. S. d. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6.
Den Antrag können sie unter folgendem Link herunterladen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/54834/publicationFile/23729/V0030.pdf
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