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Experten-Antwort

Rentenversteuerung

von Pedro29.05.2020 | 10:36
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6 Antworten

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Hallo Geburtsjahr 1955 Rentenbeginn 01.07.2019 Somit sind für mich 22 % der Rentenbezüge steuerfrei. Wird von den restlichen, zu versteuernden, 78 % trotzdem noch der Grundfreibetrag (ca. 9100 Euro) abgezogen ? Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 29.05.2020 | 13:35

Hallo Pedro,

zu versteuern ist die Rente grundsätzlich nur, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente über dem Grundfreibetrag liegt (siehe hierzu auch den Artikel „Altersvorsorge und Steuern: Abzüge bei der Rente“ auf den Seiten von ihre-vorsorge.de, den Sie unter https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rentenbesteuerung.html#c4908 abrufen können).

Für weitere Detailfragen zu diesem Thema muss ich Sie sich aber an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein verweisen, da es uns im Rahmen dieses Forums nicht möglich ist, konkrete steuerrechtliche Fragestellungen zu beantworten.

Moderatoren-Antwortam 30.05.2020 | 00:07

Wir haben in diesem Thread ein paar wenige „Nicklickeiten“ gelöscht damit es übersichtlich bleibt.

Wir bitten um Verständnis und wünschen ein ruhiges Wochenende.

Viele Grüße

Ihr Admin

4 Antworten

Frageam 29.05.2020 | 10:53
Ist dies ein Renten- oder Steuerforum? Die Antwort dürfte klarstellen, dass Sie hier keine Expertenantwort zu steuerrechtlichen Fragen erwarten dürfen.
John-Doeam 29.05.2020 | 12:55
Hallo Pedro, nicht abziehen, aber berücksichtigen! Wenn die Summe aller Ihrer Einkünfte p.a., mit den 78 % der gesetzlichen Rente, unter dem Grundfreibtrag liegt, müssen Sie keine Steuern zahlen. Wenn das der Fall ist, eine vorerst letzter Steuererklärung machen und das Finanzamt um Zustimmung bitten, dass Sie von Abgabe einer Steuererklärung befreit werden. Viele Grüße JD
Valzuunam 03.06.2020 | 12:15
Das halte ich für sehr gewagt (oder zu mindest missverständlich), schließlich schaut sich das Finanzamt bei der Frage ob Steuern zu zahlen sind "nur" das gesamte Einkommen an, und sondert einzelne Einkunftsarten nicht schon vorher aus... Richtig wäre aus meiner Sicht: "zu versteuern ist die Rente grundsätzlich nur, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente ...zzgl. weitere dem Grunde nach steuerpflichtiger Einkommen... über dem Grundfreibetrag liegt
Siehe hieram 03.06.2020 | 12:56
… ja, ist irreführend/missverständlich. Vielmehr aber auch der Absatz "Als Ruheständler kann man wie jeder andere Steuerpflichtige einiges von seinen Einkünften abziehen: zunächst einmal einen Grundfreibetrag, den es für alle Steuerzahler gibt. Derzeit beläuft sich dieser Freibetrag auf 9.168 Euro (2018: 9.000 Euro)." auf der vom Experten verlinkten Seite. Es ist KEIN abziehbarer Freibetrag (anders wie z.B. der Werbungskostenfreibetrag in Höhe von 102,00 EUR). Dieser 'Grundfreibetrag' wird erst im Zuge der Bearbeitung einer Steuererklärung berücksichtigt. Man kann diesen Betrag lediglich im Hinterkopf haben, hmm, meine (Gesamt)-Einkünfte (abzüglich KV,PV, Haftpflichtversicherungen etc.) liegen drunter, fällt wohl keine Steuer an... Hier sollte vielleicht noch mal redaktionell umformuliert werden.
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