Als Experte fällt es mir hier etwas schwer, eine weitere Stellungnahme abzugeben, da bereits "Rentenüberprüfer" eine mich irritierende Antwort geliefert hat: meines Erachtens beziehen sich seine Ausführungen zu einer etwaigen Ausgleichszahlung auf die Witwen- oder Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es das Instrument des Versorgungsausgleichs noch nicht; die geschiedenen Ehegatten waren in anderer Art und Weise zu unterhalten.
Nach Ihren eigenen Angaben wurde ein Versorgungsausgleich (zu Ihren Gunsten?) in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt. Bei Rentenanwartschaften handelt es sich im Prinzip um Vermögen, dass bei Scheidung wie jedes andere Vermögen auch, zu teilen ist. Eine übertragene Rentenanwartschaft ist somit Ihr eigenes Vermögen; Sie sind nach der Scheidung ohne Rücksicht auf eigene Interessen Ihres früheren Ehegatten auf eigene Beine gestellt. Eine erneute Ehe hat auf den Versorgungsausgleich keine Auswirkungen. Eine eigene Witwen- oder Witwerrente nach dem früheren Ehegatten ist ausgeschlossen.
Die übertragene Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich steht in dem Augenblick zu, wenn Sie, Waisen oder ein etwaiger neuer hinterbliebener Ehepartner Rente erhalten. Im Gegenteil: ein Herausrechnen des Versorgungsausgleichs ist hier nicht möglich.
Eine Rückübertragung an den Ausgleichspflichtigen ist nur auf Antrag beim Rententräger möglich, wenn aus dem Konto des verstorbenen ausgleichsberechtigten früheren Ehepartners keine Leistungen in nennenswerter Höhe geleistet wurden. Ein laufende (Hinterbliebenen-)Rente, auch an einen neuen Ehegatten, schließt die Rückübertragung aus.
Kurzfassung: Witwen-/Witwerrente nach dem früheren Ehegatten ist ausgeschlossen. Mit den übertragenen oder abgegebenen Rentenanwartschaften aus Versorgungsausgleich müssen und können sie beide Ihre Zukunft gestalten.