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Rentenwirrwarr?

von Fragende08.01.2008 | 20:19
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich versuche es kurz wie möglich zu halten. Ich war 10 Jahre verheiratet. Es wurde ein Versorgungsausgleich vorgenommen. Ich war, bis auf Familienphase wg. zweier Kinder, immer berufstätig. Zusätzlich habe ich eine kirchliche Zusatzversorgung seitens des Arbeitgebers und die Riesterrente seit ca. zwei Jahren. Wegen Krankheit soll ich evtl. eine EU-Rente erhalten. Ich habe vor, demnächst zu heiraten. Mein Lebensgefährte ist ebenfalls geschieden worden nach 33 Jahren Ehe. Seine Ex-Frau wird Anspruch auf seine Rente haben. Wie sieht nun unsere Zukunft aus? Habe ich Anspruch auf Rente von meinem Exmann und meinem neuen Ehemann? Hat mein neuer Ehemann Anspruch auf meine Rente, wenn ich vor ihm sterbe? Fällt der Rentenanteil fort, den mein Lebensgefährte an seine Ex-Frau zahlen muß fort, wenn sie vor ihm stirbt? Ich hoffe, dass meine Fragen nun nicht zu verwirrend sind und freue mich über Antworten.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Als Experte fällt es mir hier etwas schwer, eine weitere Stellungnahme abzugeben, da bereits "Rentenüberprüfer" eine mich irritierende Antwort geliefert hat: meines Erachtens beziehen sich seine Ausführungen zu einer etwaigen Ausgleichszahlung auf die Witwen- oder Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es das Instrument des Versorgungsausgleichs noch nicht; die geschiedenen Ehegatten waren in anderer Art und Weise zu unterhalten.

Nach Ihren eigenen Angaben wurde ein Versorgungsausgleich (zu Ihren Gunsten?) in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt. Bei Rentenanwartschaften handelt es sich im Prinzip um Vermögen, dass bei Scheidung wie jedes andere Vermögen auch, zu teilen ist. Eine übertragene Rentenanwartschaft ist somit Ihr eigenes Vermögen; Sie sind nach der Scheidung ohne Rücksicht auf eigene Interessen Ihres früheren Ehegatten auf eigene Beine gestellt. Eine erneute Ehe hat auf den Versorgungsausgleich keine Auswirkungen. Eine eigene Witwen- oder Witwerrente nach dem früheren Ehegatten ist ausgeschlossen.

Die übertragene Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich steht in dem Augenblick zu, wenn Sie, Waisen oder ein etwaiger neuer hinterbliebener Ehepartner Rente erhalten. Im Gegenteil: ein Herausrechnen des Versorgungsausgleichs ist hier nicht möglich.

Eine Rückübertragung an den Ausgleichspflichtigen ist nur auf Antrag beim Rententräger möglich, wenn aus dem Konto des verstorbenen ausgleichsberechtigten früheren Ehepartners keine Leistungen in nennenswerter Höhe geleistet wurden. Ein laufende (Hinterbliebenen-)Rente, auch an einen neuen Ehegatten, schließt die Rückübertragung aus.

Kurzfassung: Witwen-/Witwerrente nach dem früheren Ehegatten ist ausgeschlossen. Mit den übertragenen oder abgegebenen Rentenanwartschaften aus Versorgungsausgleich müssen und können sie beide Ihre Zukunft gestalten.

3 Antworten

Rentenüberprüferam 08.01.2008 | 23:09
So ganz Unrecht haben Sie da nicht, es treffen schon ein paar Sachverhalte aufeinander. 1. Versorgungsausgleich Alle rentenrechtlichen Sachverhalte - über Verdienst, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schule und Studium usw. beider Partner werden für jeden getrennt für den Zeitraum der Ehe ermittelt, die Punkte von beiden Partnern addiert und durch 2 geteilt. Je nachdem, wer dann mit seinem eigenen Anteil unter dem hälftigen Wert von beiden liegt, ist der Ausgleichsnehmer, erhält von dem anderen genau so viel Punkte als Versorgungsausgleich, bis er die Hälfte erreicht hat. Wirkung allgemein: Je länger die Ehe gedauert hat und um so weniger einer von beiden verdient hat, um so mehr muss der andere ausgleichen. Aus den Scheidungsunterlagen bzw. Angaben der Familiengerichte müsste ein Wert genannt sein, den der eine erhält und der andere abgeben muss. 2. Dauer der Ausgleichszahlung Der Wirkungsbeginn ist der eigene Rentenbeginn. Der Ausgleich wird so lange gezahlt, wie nicht wieder geheiratet wird. Mit erneuter Eheschließung fällt die Ausgleichszahlung weg, auch eine schon gezahlte Witwenrente für den Exgatten. Verstirbt der neue Partner, besteht Anspruch auf Witwenrente unter Beachtung gegenwärtiger Nebenbedingungen hinschtlich Ehedauer. 3. Anspruch Witwenrente für Exmann. Bei Wiederheirat besteht kein Anspruch auf Witwenrente für den verstorbenen Exmann, wenn dieser erst nach der erneuten Eheschließung verstirbt. Gilt auch umgekehrt. 4. Fortfall Ausgleichszahlung bei Todesfall Problem ist nicht, ob die Ausgleichsberechtigte vor dem Ausgleichverpflichteten stirbt, sondern vielmehr, ob schon Ausgleichsleistungen in Anspruch genommen wurden. Wenn eine Ausgleichszahlung noch nicht in Anspruch genommen wurde und der Anspruchsberechtigte verstirbt, kann auf Antrag der festgelegte Ausgleichsbetrag rückübertragen werden, in Sonderfällen auch bei nur kurzzeitiger Inanspruchnahme, da müsste sich evtl. der Experte noch mal äußern.
Rosannaam 09.01.2008 | 09:41
@Rentenüberprüfer: Ich kann mich Ihren Ausführungen leider nicht ganz anschließen. "Der Ausgleich wird so lange gezahlt, wie nicht wieder geheiratet wird. Mit erneuter Eheschließung fällt die Ausgleichszahlung weg, auch eine schon gezahlte Witwenrente für den Exgatten." ? - Was hat denn eine neue (2.) Ehe mit dem Versorgungsausgleich aus der 1. Ehe zu tun? Nichts! Bei Scheidungen NACH dem 30.06.1977 gibt es für geschiedene Ehegatten KEINE Witwenrente (u.U. aber Erziehungsrente). Es kann deshalb auch keine wegfallen. Ergänzung zu Pkt. 4: Bei der Rückgängigmachung des Versorgungsausgleiches wegen Tod des Ausgleichsberechtigten ist nach § 4 Abs. 2 VAHRG (Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz) ein 2-Jahresbetrag zugrunde zu legen, WENN aus den übertragenen Anwartschaften aus dem VA bei Tod d. Berechtigten Leistungen gewährt wurden oder werden. Z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte eine Rente unter Berücksichtigung der aus dem VA übertragenen Anwartschaften erhielt, ist zu prüfen, ob sich der VA sich "angemessen" ausgewirkt hat. Ist dies nicht der Fall, wird die Rente des Ausgleichsverpflichteten nicht um den VA gekürzt. Diese Überprüfung kann jeder Ausgleichsverpflichtete beantragen (wird allerdings erst im Leistungsfall - Rente -geprüft), wenn der Ausgl.Berechtigte verstorben ist. Oftmals wird auch nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Witwenrente für dessen 2. Ehegatten oder eine Waisenrente gezahlt. In den seltensten Fällen - aus meiner Erfahrung - ist dann eine Rücknahme der Kürzung um den Versorgungsausgleich möglich. MfG Rosanna
Rosannaam 09.01.2008 | 10:10
Hallo @Fragende, "Mein Lebensgefährte ist ebenfalls geschieden worden nach 33 Jahren Ehe. Seine Ex-Frau wird Anspruch auf seine Rente haben." - Die Ex-Frau Ihres Lebensgefährten hat selbstverständlich nur Anspruch auf die ihr im Versorgungsausgleichsverfahren übertragenen Anwartschaften, aber keinen Witwenrentenanspruch (der Status als "Witwe" fehlt). Wenn Sie Ihren Lebensgefährten heiraten und dieser verstirbt vor Ihnen, haben Sie einen Witwenrentenanspruch aus seinen um den VA gekürzten Rentenanwartschaften (umgekehrt genauso bzw. erhält Ihr 2. Ehemann auch die um den VA erhöhte W-Rente, sofern Sie in der 1. Ehe die Ausgleichsberechtigte waren). Es sei denn, es liegt ein Fall von § 4 VAHRG vor (s. Antwort von/an @Rentenüberprüfer). MfG Rosanna
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