:P § 118 Absatz 1 ist geändert worden durch Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 30.12.2003 (BGBl. I S. 3019). Die Änderung ist am 01.03.2004 in Kraft getreten, sie wirkt sich aber erst auf Rentenneuzugänge mit einem Rentenbeginn ab 01.04.2004 aus. Nach Absatz 1 Satz 1 ist für alle Neuzugänge die Rente nachschüssig jeweils zum Monatsletzten zu zahlen.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__118.html
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Die bisherige Regelung des Absatzes 1 wurde als Übergangsregelung zur Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 als § 272a SGB 6 neu eingefügt. Mit der Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die Neuregelungen für Bestandsrentner und sogenannte "Anschluss"-Rentner keine Anwendung finden. Für Bestandsrentner verbleibt es auch über den 31. März 2004 hinaus bei der früheren Auszahlungsregelung, weil sie sich auf die regelmäßige Auszahlung der Renten im Voraus eingestellt haben.
Die neue Vorschrift bestimmt, dass für laufende Geldleistungen, die vor dem 01.04.2004 begonnen haben, diese noch im Vormonat –wie bisher- ausgezahlt werden (vorschüssige Zahlungen). Diese Regelung schützt das Vertrauen insbesondere der Bestandsrentner in den Fortbestand der bisherigen, im Voraus erfolgenden Auszahlung der Renten.
Durch die Regelung des Absatzes 2 wird die Zahlung im Voraus auch für Folgerenten und Anwendungsfälle des § 89 SGB 6 beibehalten, d.h. insbesondere für den Bezug einer Regelaltersrente nach dem Bezug einer Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Renten wegen Todes im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__272a.html
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…