Guten Morgen,
ich habe Ihnen Ziffer 12 aus dem KVdR Merkblatt kopiert. Bitte lesen Sie folgendes in Ruhe durch.
Wenn Sie den letzten Passus gelesen haben, können Sie sich beruhigt zurücklehnen und der BarmerGEK die passende Antwort geben, falls die Kasse sich nochmals meldet.
Schönen Tag noch
12 Wie hoch sind meine Krankenversicherungsbeiträge?
12.1 Als Rentenantragsteller
Bei der Bemessung der Beiträge ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragstellers zu
berücksichtigen. Beitragspflichtige Einnahmen sind neben Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch alle
weiteren Einkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, Unfallrenten,
ausländische Renten). Bei der Beitragsberechnung gilt das vom Gesetzgeber vorgegebene monatliche
Mindesteinkommen (2017 = 991,67 EUR), auch wenn die tatsächlichen Einkünfte geringer sind.
Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der
beitragspflichtigen Einnahmen. Grundsätzlich gilt der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 %. Für die
Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ist der allgemeine Beitragssatz in Höhe von
14,6 % und für gesetzliche Renten aus dem Ausland die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (also 7,3 %)
maßgeblich. Hinzu kommt jeweils der von der zuständigen Krankenkasse festgesetzte Zusatzbeitragssatz.
Für die Dauer des Rentenantragsverfahrens sind die folgenden Personen von der Beitragszahlung befreit:
- Witwen / Witwer, wenn die / der Verstorbene eine Rente bezogen hat und in der KVdR versichert war
- Waisen, die den Rentenantrag vor Vollendung des 18. Lebensjahres stellen und
- Personen, bei denen ohne die Rentenantragstellermitgliedschaft dem Grunde nach eine Familienversicherung
bestünde.