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Experten-Antwort

Rentnerprivileg

von Konrad Klemer04.11.2015 | 20:43
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5 Antworten

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Ich wurde 1990 geschieden, und meine Ex-Ehefrau erhielt einen Versorgungsausgleich in Höhe von 8 Punkten, meine Ex-Ehefrau war bei der damaligen Scheidung und auch zur Zeit keine Rentnerin, nun werde ich ab 06/2016 in die Regelaltersrente gehen, meine Ex-Ehefrau wird wahrscheinlich erst 2022 in Rente gehen, kann ich meine ungekürzte Rente ab 06/2016 solange erhalten, bis meine Ex-Ehefrau die Rente erhält oder erhalte ich diese nur um den Vers.ausgleich gekürzt. Unterhaltszahlungen muss ich keine mehr an meine Frau zahlen. Bekannte haben mir gesagt, dass ich die Rente ungekürzt erhalten könnte, da ich vor 09/2009 "Rentnerprivileg" geschieden wurde. Danke für ihre Antwort Konrad Klemer

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (01.09.2009 in Kraft getreten) wurde das sogenannte „Rentnerprivileg“ grundsätzlich abgeschafft. Die Übergangsregelungen (§268a SGB VI) finden in Ihrem Fall keine Anwendung, da Sie zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht im Rentenbezug waren.

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4 Antworten

Maier IIam 04.11.2015 | 20:48
Da diese Rentenpunkte nicht mehr auf Ihrem Konto sind, sondern auf dem Rentenkonto Ihrer Ex - Frau, können Sie natürlich auch aus diesen 8 EGP keine Zahlungen mehr erhalten.
zeldaam 04.11.2015 | 21:33
Hallo Herr Klemer, das Rentnerprivileg gab es dem Grunde nach nur bis zum 31.08.2009, danach gibt es nur noch entsprechende Übergangsvorschriften für Rentenbezieher zum Zeitpunkt der Scheidung. Aus Ihrer Anfrage lese ich aber nicht heraus, dass Sie zum Zeitpunkt der Scheidung / des Versorgungsausgleichs eine Rente bezogen haben. Somit ist das Rentnerprivileg wohl nicht anwendbar. Sollten Sie schon eine Rente bezigen haben gilt u.a. dies hier: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG zelda
W*lfgangam 04.11.2015 | 21:51
Hallo Konrad Klemer, lassen Sie sich auch dahingehend beraten, ob der damalige Wertausgleich aus heutiger Sicht noch Bestand hat/Sie heute weniger abgeben müssten. Inzwischen wurden die Berücksichtigungszeiten für Kinder bis zum 10 Lbj. 'erfunden' (1992) und die 'Mütterrente' hat die Kindererziehung um ein 2. Beitragjahr aufgewertet. Liegt das im Ehezeitraum vor, wären Sie aus heutiger Sicht besser dran. Wurde allerdings eine Betriebsrente von Ihnen in den Versorgungsausgleich (VA) einbezogen, kann das auch nach hinten losgehen. Machen Sie einen Termin mit der nächsten Beratungsstelle aus, um sich eine erste Info zu diesem Thema/Neuberechnung VA zu holen. Gruß w.
DFB 2006am 05.11.2015 | 10:16
...zum Hinweis von W. Eine Änderung des VAG muss beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Es entstehen dabei weitere Kosten für den Antragsteller. Ein VAG wird nur dann geändert (z.B. wegen der Änderungen bei der Berücksichtigung / Zuordnung von Kindererziehungszeiten), wenn es eine Veränderung zum ursprünglichen Urteil gibt, die mind. 5 % Unterschied (übertragene EP) ergibt. Würde bei der Überprüfung des VAG eine Veränderung von nur weniger als 5 % festgestellt werden, so bleibt es bei dem ursprünglichen Urteil.
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