Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (01.09.2009 in Kraft getreten) wurde das sogenannte „Rentnerprivileg“ grundsätzlich abgeschafft. Die Übergangsregelungen (§268a SGB VI) finden in Ihrem Fall keine Anwendung, da Sie zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht im Rentenbezug waren.