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Rentnerprivileg

von kamull08.02.2009 | 14:27
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bin Rentner und lebe (seit Jahren) "in Scheidung". Nun hab ich gehört, es soll sich betr. "Rentnerprivileg" (Versorgungsausgleich, VA)am 01.10. was ändern. Was genau ändert sich, und betrifft das auch anhängige Scheidungsverbund-Verfahren, wenn z.B. das VA-Urteil erst nach dem 01.10. ergeht?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Unabhängig davon, welche Übersetzung sich nun ergibt: es ist zunächst nur eine Vorlage im Gesetzgebungsverfahren. Um Nachteile zu umgehen und noch das alte Rentnerprivileg zu erhalten, sollte die Scheidung zügig durchgezogen werden. Die Neuregelung soll grundsätzlich alle Versorgungssysteme erfassen, also auch die gesetzliche Rentenversicherung.

Der Vollständigkeit halber:

Leistungsberechtigte Person - in der Regel der Rentner

Ausgleichsberechtigte Person - wessen Rente durch VA erhöht wird

Ausgleichpflichtige Person - wessen Rente durch VA gemindert wird

Nach Ihren Angaben wären wohl Sie die Zwei: Als Rentner zum Ausgleich verpflichtet.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hier ist wohl alles doppeldeutig. Ich meinte Sie sind zwei Personen: zum einen Rentner und zum anderen zum Ausgleich verpflichtet.

Was Ihre ausgedehnte Fragestellung betrifft, kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen. Vielmehr wäre die genaue Sachlage durch das Gericht zu prüfen. Ungleichgewichte sollen vermieden werden, so kann dann auch mal ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Ihr Rechtsanwalt kann hierzu die richtigen Anträge stellen. Mögen Sie auf hoher See den richtigen Beistand genießen.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Ich muss jetzt mal fragen: läuft das Scheidungsverfahren noch, oder ist es bereits rechtskräftig abgeschlossen?

Wenn es noch läuft, kann Ihr Rechtsanwalt Anträge dahingehend stellen, den Versorgungsausgleich abzuwenden. Nach meinem Verständnis von Rechtsstaat muss das Gericht die Gesamtumstände würdigen; das Gesetz gibt Gestaltungsmöglichkeiten her (zum Beispiel § 1587 c BGB - VA wäre grob unbillig). Leider habe ich es schon erlebt, dass dennoch aufgrund von Arbeitsbelastung ein Scheidungsverfahren in "08/15"-Fassung abgeschlossen wurde, verbunden mit dem Hinweis seitens des unabhängigen Richters "wenn Sie etwas anderes möchten, können Sie in Berufung gehen". Da hilft der beste Expertenrat nichts.

Was den Antrag nach § 5 VAHRG betrifft: In der Tat prüft die Rentenversicherung, ob Ihrem Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs stattgegeben werden kann. Wobei ich das so verstanden habe, dass Sie nicht den Unterhalt zahlen, sondern bekommen sollen. Da wäre doch vielmehr der vorige Absatz zu beachten.

11 Antworten

-_-am 08.02.2009 | 19:37
Das Rentnerprivileg des § 101 Abs. 3 SGB VI besagt: Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Der Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) sieht in Artikel 4 - Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vor: 5. § 101 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b ersetzt: "(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt. (3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. (3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben 1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt a) des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), b) des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder c) der teilweisen oder vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes), 2. in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und 3. in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes). Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden." Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie sich unter http://www.bmj.bund.de/enid/648c5a7c6aeab6a543c63df5554ffb3d,0/F… informieren. Dort finden Sie auch einen Link zum Gesetzentwurf. Ob die Fassung des Entwurfs dann so auch tatsächlich Gesetz wird und wann, sagt Ihnen allenfalls die Glaskugel Ihrer Wahrsagerin.
kamullam 09.02.2009 | 00:37
Hallo lieber -_-: Vielen Dank! Ich werde das prüfen und aufmerksam weiter verfolgen. Jedoch: Der entwurfsjuristendeutschunerfahrene Otto Normalrentner versteht dabei wahrscheinlich nur Bahnhof. (Der alte Text - Ihr 1. Absatz - war verglichen mit diesem Entwurf ja geradezu ausnahmsweise löbliches "Bild-Zeitung"sniveau.) Ich hab z.B. schon Schwierigkeiten, die 3 Personen (die "leistungsberechtigte" , die "ausgleichsberechtigte" und die "ausgleichspflichtige") auseinanderzuhalten (wir sind doch nur zwei?). Möglicherweise haben auch Rechtsanwälte da ihre Schwierigkeiten: Mein RA z.B. meinte, die kommende Änderung beträfe nur private (Betriebs-)renten und nicht staatliche (BfA-)Renten und - Pensionen. Ist das nun richtig oder falsch? MfG
kamullam 09.02.2009 | 13:31
Hallo Experte, danke! - das klärt einiges. Allerdings verstehe ich das so, daß ich Nr. 1 und Nr. 3 wäre - nicht 2. Zusatzfrage: Welche Bedeutung hat/hätte "Unterhalt" jetzt und künftig dabei? - Es ist ja durchaus möglich, daß ein "VA-Leistungspflichtiger" gleichzeitig der "Unterhalt begehrende" ist. Was dann?
Rosannaam 09.02.2009 | 13:50
§ 5 VAHRG - Aussetzen der Minderung um den Versorgungsausgleich - bezieht sich NUR auf die Unterhaltsverpflichtung eines AUSGLEICHSVERPFLICHTETEN, SOLANGE die Ausgleichs-BERECHTIGTE KEINE Rente bezieht! In dem Fall, dass ein Ausgleichsverpflichteter einen Unterhaltsanspruch hat (was nur in den wenigsten Fällen überhaupt zutreffen dürfte), hat dies keine Auswirkung. Angenommen, Sie sind Ausgleichsverpflichteter, beantragen eine Rente, in der normalerweise ein Malus enthalten wäre, UND Sie erhalten gleichzeitig Unterhalt von Ihrem gesch. Ehepartner (Nichtrentner); WAS wollen Sie denn dann während dem Rentenbezug "aussetzen"? Ist doch ziemlich abwegig, oder? MfG Rosanna.
kamullam 09.02.2009 | 15:21
@Experte: Nein, danke, ist schon OK. - Für mich selbst ist jetzt alles klar: Bin 1 Person, schon Rentner, wohl VA-ausgleichspflichtig, aber hingegen wohl unterhaltsberechtigt. @Rosanna: Sorry; in Ihr Weltbild hat sich wohl ein ziemlich antiquiertes Bild von modernen Ehen eingeschlichen. (Sie haben wohl nicht in jungen Jahren einen älteren Mann geheiratet, und dann selbst während der Ehe eine gutgehende eigene Praxis aufgebaut?). - In meinem Bekanntenkreis sind viele solche Fälle. Generell würde mich aber folgendes interessieren: Frage @beide: Was sagen wir dem 58jährigen, der VA-ausgleichspflichtig ist, während seine 42jährige Frau doppelt so viel verdient wie er? Soll er freiwillig 20 EUR Unterhalt zahlen, statt 400 zu verlangen? Damit er das "Rentnerprivileg" behält, dessen Verlust ihn sonst deutlich mehr kostet? Ferner: Kommt im umgekehrten Fall (Ausgleichs- + gleichzeitig Unterhaltspflicht) nicht eine Flut von Arbeit auf Gerichte zu, wenn die heute so populären Scheidungsfolgen-Pauschalen (statt Unterhalt) dazu führen, daß der Noch-Nicht-Rentner beim Versorgungsausgleich der Dumme ist (weil er keinen Unterhalt mehr zahlt)? MfG, kamull
Rosannaam 09.02.2009 | 16:40
Hallo @kamull, >>in Ihr Weltbild hat sich wohl ein ziemlich antiquiertes Bild von modernen Ehen eingeschlichen. (Sie haben wohl nicht in jungen Jahren einen älteren Mann geheiratet, und dann selbst während der Ehe eine gutgehende eigene Praxis aufgebaut?) NEIN! ;-)) Ich kann Ihnen zum Rentnerprivileg und § 5 VAHRG nur das sagen, was GESETZ ist. Da Sie immer die Unterhaltsfrage ansprechen, die im RENTENRECHT nur maßgeblich für § 5 VAHRG ist (hat nichts mit dem Rentnerprivileg zu tun), nützt es beispielsweise Ihnen nichts, wenn Sie zwar AusgleichsVERPFLICHTETER sind, aber auch gleichzeitig UnterhaltsBERECHTIGTER. Der § 5 VAHRG soll vermeiden, dass ein Ausgleichsverpflichteter seine Rente gekürzt bekommt, solange er an die Ausgleichsberechtigte, die noch KEINE Rente (inklusive Bonus aus dem Versorgungsausgleich) erhält, quasi DOPPELT BESTRAFT wird! Wenn an die Ausgleichsberechtigte Rente gezahlt wird UND/oder die Unterhaltsverpflichtung entfällt, ist die Rente des Ausgleichsverpflichteten um den Versorgungsausgleich zu mindern. Zur Unterhaltsverpflichtung nach §§ 1569 ff BGB im Sinne des § 5 VAHRG fragen Sie Ihren Anwalt. Diese Unterhaltsverpflichtung muss auf jeden Fall WÄHREND des Rentenbezuges des Ausgleichsverpflichteten vorliegen. Noch eines zu Ihrer Frage: Nein, einer geschiedenen Ehefrau, die nach der Scheidung doppelt so viel verdient wie der Rentner (Ausgl.Verpflichteter), kann man nicht freiwillig 20,- EUR Unterhalt zahlen, um § 5 VAHRG geltend zu machen! Denn es muss BEDÜRFTIGKEIT der Ausgleichsberechtigten vorliegen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nämlich nur, wenn die Ausgleichsberechtigte BEDÜRFTIG ist. Das heißt, der Ausgleichsberechtigte ist unterhaltsbedürftig im Sinne von § 1577 BGB, wenn ein Unterhaltstatbestand vorliegt und sie ihren eigenen Unterhaltsbedarf nicht oder nur unzureichend decken kann. Wenn der 58-jährige sich NACH Beginn der Rente scheiden läßt, greift das Rentnerprivileg. Er bekommt dann vorläufig auch nicht seine Rente um den Malus gemindert. Erfolgte die Scheidung vor Beginn der Rente, hat er leider Pech gehabt. MfG Rosanna.
Rosannaam 09.02.2009 | 17:29
..die noch KEINE Rente (inklusive Bonus aus dem Versorgungsausgleich) erhält, ... "..Unterhalt zahlt" - habe ich vergessen.
kamullam 09.02.2009 | 18:33
Hallo Rosanna, vielen Dank für die Klarstellung - das war hilfreich! Ich verstehe das nun so: Nehmen wir an (z.B. wie im letzten Fall): Es ergeht - wie heute in 70 % aller Scheidungen - eine Scheidungsfolgenvereinbarung (notariell) wobei Pauschalsumme + Unterhalt vertraglich vereinbart wird. Aber: Es gibt kein Unterhalts- und Zugewinn-Urteil. Jedoch ein VA-Urteil qua Gericht später. Dann prüft also die Deutsche Rentenversicherung von Amts wegen - läßt es vom FamGericht nachträglich feststellen -, ob eine "Pflicht" für den vertraglich vereinbarten Unterhalt auch im Falle eines Unterhalts-Urteils gegeben gewesen wäre, oder "keine Pflicht". ??? Hab ich das richtig verstanden? Arme Republik! MfG, kamull
Rosannaam 10.02.2009 | 13:11
Hallo kamull, ich schließe mich dem Beitrag des Experten an. Wenn das Scheidungsverfahren noch anhängig ist und der Rechtsanwalt "was taugt", sollte er in Ihrem geschilderten Fall doch prüfen, ob ein Versorgungsausgleich tatsächlich stattfinden sollte oder er unbillig wäre (Ehefrau hat während der Ehe und der selbständigen Tätigkeit mit einem sehr hohen Verdienst keine Anwartschaften in der gesetzl. RV erwirtschaftet!). Diese Fallkonstellation kommt übrigens nicht nur bei "älterem" Ehemann mit "junger" erfolgreicher Ehefrau vor, sondern auch umgekehrt und auch bei gleichaltrigen Eheleuten. Also ganz so fremd ist mir das Ganze nicht.... Nur noch eine persönliche Anmerkung: Was mich immer wieder verwundert, ist die Tatsache, daß sich der ältere Ehepartner während der Ehe bestimmt mit der jungen/wesentlich jüngeren Ehefrau ganz gerne "schmückt". Wenn´s dann aber zur Scheidung kommt, wird alles nur noch gegeneinander aufgerechnet und dem anderen nichts mehr gegönnt. Erschreckend! Drum prüfe, wer sich ewig bindet.... ;-)) MfG Rosanna.
Ulfam 10.02.2009 | 16:53
...ob sich nicht was Besseres findet!? schönen Abend noch der Ulf
Rosannaam 12.02.2009 | 09:57
Genau! ;-))
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