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Experten-Antwort

Resturaubsabgeltung bei Ende Arbeits- bzw. Dienstverhältnis bei voller Erwerbsminderungsrente

von Jackjo16.09.2019 | 23:26
106 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, am 06.09.2019 habe ich von der Rentenversicherung einen Rentenbescheid vom 30.08.2019 über volle Erwerbsminderungsrente erhalten, die volle Erwerbsminderungsrente wurde rückwirkend zum 01.03.2019 genehmigt, d. h. die bisherige Teilerwerbsminderungsrente wurde rückwirkend zum 01.03.2019 aufgehoben und durch die volle Erwerbsminderungsrente ersetzt, eine Teilnachzahlung vom Zeitraum 01.03. bis 31.08.2019 ist erfolgt, dann ab 01.09.2019 die um 40 Prozent gekürzte Vollerwerbsminderungsrente unbefristet längstens bis zur Regelaltersgrenze im Jahre 2030. Weil ich noch bis zum 30.09.2019 in einem Arbeitsverhältnis bin und zu viel Hinzuverdienst habe. Nun habe ich einen Bescheid über Auflösung meines Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2019 erhalten und schickte sofort der Rentenversicherung eine Kopie des Bescheids über Auflösung meines Arbeitsverhältnisses mit der Bitte, meine Vollerwerbsminderungsrente ungekürzt ab 01.10.2019 (Beginn des definitiven Ruhestandes) wegen Wegfall des Hinzuverdiensts auszuzahlen und mir einen neuen Rentenbescheid auszustellen. Jedoch habe ich noch Resturlaubsanspruch aus 2018 und 2019. Ich will ihn teilweise nehmen und teilweise abgelten lassen. D. h. den ganzen Resturlaub 2018 kann ich noch nehmen, morgen will ich ihn beantragen. Ich will morgen Urlaub vom 19.09. bis 30.09.2019 beantragen, meine Noch-Vorgesetzte will ihn gleich genehmigen. Aber was über bleibt, ist der Resturlaubsanspruch aus 2019, den ich eigentlich im Oktober noch nehmen wollte, aber durch das Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2019 nur noch abgegolten werden kann. Ich habe recheriert, ob der nach Ende meines Arbeitsverhältnisses abgegoltene Resturlaubsanspruch an meine dann wegen Wegfall des Hinzuverdiensts (Angestelktengehalt) eigentlich ungekürzte Vollerwerbsminderungsrente angerechnet wird oder nicht. Aus dem Paragraf 96a im Sozialgesetzbuch geht es nicht eindeutig hervor, ob Urlaubsabgeltungen zu den Arbeitseinkünften bzw. Arbeitseinkommen gehören, da ist kein Klartext. Daher hier meine Frage. Ich wäre dankbar, wenn meine Frage klar beantwobeantwortet werden kann, ob meine Urlaubsabgeltung ab 01.10.2019 nach Ende meines Arbeitsverhältnisses am 30.09.2019 auf meine volle Erwerbsminderungsrente angerechnet werden kann bzw. darf. Gruß Jackjo

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jackjo,

die Urlaubsabgeltung ist eine Einmalzahlung und wird dann bei der Rente wegen Erwerbsminderung als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn noch bestanden hat. Genaueres können Sie hier nachlesen:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText11

Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Um eine ganz konkrete Aussage treffen zu können, sind immer alle Umstände des Einzelfalles zu betrachten.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Klare Antwortam 17.09.2019 | 05:52
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