An der unmittelbaren Förderberechtigung ändert sich dadurch nichts, zumal Sie bei dieser Konstellation ja weiterhin der unbeschr. Steuerpflicht in der BRD unterliegen, sogen. "Grenzgänger".
Was die Höhe des von Ihnen zu leistenden Mindesteigensbeirags im Sinne des § 86 I EstG angeht, so bleibt demnach das auch für Deutschland geltende sozialversicherungspflichtige Einkommen dafür massgebend.
MfG
Gut, dass Auktionen bei ebay etwas länger dauern....
Um mir morgen Vormittag dazu nähere Ausführungen zu ersparen bereits jetzt die Antwort:
Ihr neuer Arbeitgeber ist in Österreich angesiedelt. Nach wie vor unumgänglich für den Erhalt der Riester Förderung ist das Vorliegen von unbeschränkter Einkommensteuerpflicht in der BRD. Dies wiederum wäre mit einem Blick in das Deutsch-Österreichische Doppelbesteuerungsabkommen vom 24.08.2000 (insbes. Art. 15) von der Klärung mehrerer Fragen abhängig, u.a. wie grenznah denn nur Ihr Wohnort in der BRD vs. Österreich liegt.
Liegen indes die Voraussetzungen des Art. 15 des gen. DBAs bei Ihnen nicht vor, so wäre das in Österreich erzielte (auch dort sv -pflichtige) Arbeitsentgelt auch dort zu versteuren.Was wiederum zur Folge hätte, dass für Sie deswegen eine Riesterförderung ausscheidet.
Dies verstößt aber wiederum gegen die Regelungen der Freizügigkeit in der EU - weshalb die BRD diesbezüglich von der Kommission bereits Ende 2005 einen Rüffel bekam. Danach war deswegen vor dem EuGH eine Klage anhängig über deren Ausgang ich Sie morgen in Kenntnis setzen werde....:-)
MfG
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