Hallo Jürgen,
entscheidend dafür, ob Riesterbeiträge gezahlt und damit staatliche Zulagen erworben werden können, ist zunächst, dass Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
Ob dann auch noch ein spezieller steuerlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden kann, hängt - wie Sie richtig sagen- schließlich davon ab, ob tatsächlich Steuern gezahlt wurden.
4 % des Vorjahresbruttoverdienstes mindestens ab 60 EUR jährlich sind grundsätzlich als Riesterbeitrag nach Abzug des Eigenanteils als Riesterbeitrag zu zahlen.