Unmittelbar förderberechtigt sind u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte. Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, reicht es aus, wenn Sie im jeweiligen Beitragsjahr nur zu einem Bruchteil zum berechtigten Personenkreis gehören.
Falls Sie verheiratet sind, erwerben Sie auch in Jahren ohne eigene Rentenversicherungs-Pflichtbeiträge die Förderberechtigung, wenn der Ehepartner (nicht dauernd getrennt lebend) ebenfalls einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Sie wären dann mittelbar förderberechtigt.
Ansonsten würde im nächsten Jahr keine Zulage zustehen.