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Riester

von Die 3 Fragezeichen15.09.2007 | 23:05
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4 Antworten

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Tag, ich will einen Riester-Vertrag abschließen. In dem steht, dass sich meine Auszahlphase nach § 35 SGB VI richtet. Dort wiederum steht, dass man die Rente mit 65 bekommt, wenn man die allg. Wartezeit erfüllt hat. In einem anderen Gesetz steht aber, dass ich erst mit 67 in Rente gehen kann. Kann ich schon zwei Jahre vor meiner gesetzlichen Rente Riester-Rente bekommen? Anschlußfrage: Kann ich auch noch früher an meine Riester-Rente kommen - etwa wenn aufgrund einer Krankheit früher aus dem Job scheide? Danke für Antworten!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn im Vertrag für den Beginn der Rente kein genauer Termin steht, sondern der Beginn der Regelaltersrente nach § 35 SGB VI, kann die Riester-Rente auch nicht früher gezahlt werden. Neben § 35 ist auch der neue § 235 SGB VI (stufenweise Anhebung der Regelaltersrente auf das Alter 67) zu beachten. Anders sieht es aus, wenn zusätzlich im Vertrag steht, dass die Riester-Rente neben einer (vorgezogenen) Vollrente wegen Alters gezahlt werden kann.

Die Zahlung neben einer Rente wegen Erwerbsminderung ist grundsätzlich auch möglich und muss vorher vertraglich vereinbart werden. Zu beachten ist, dass in die zusätzliche Absicherung des Erwerbsminderungsschutzes über die Riesterrente ca. 15 % der gezahlten Beiträge einfließen, also nicht sparwirksam fürs Alter angesammelt werden. Die Ablaufleistung der Altersrente ist damit erheblich gemindert.

Die tendenziös vorgetragenen Bemerkungen von Amadé bringen hier keine wirklichen Erkenntnisse. Da niemand weiß, was ihn noch in der Zukunft erwartet und wie die konkreten Gesetze im Zeitpunkt des Rentenbeginns und darüber hinaus aussehen, kann auch keine für alle Ewigkeit gültige Antwort gegeben werden. Diese Ungewissheit aber zum Anlass zu nehmen, über das gesamte System zu schimpfen, bringt niemanden etwas. Wegen der mehr oder weniger realistischen Möglichkeit, das im Alter Bedürftigkeit entstehen könnte, vorbeugend nichts zu unternehmen, ist die schlechteste Variante.

3 Antworten

Geileram 16.09.2007 | 03:13
Was willste nun ? Man kann sich nicht immer die Rosinen rauspicken ! Und mach jetzt kein erst auf Krank . Nur weil du kein Bock mehr hast .
Amadéam 16.09.2007 | 08:32
Nun, was ZUR ZEIT in Paragraph 35 SGB VI steht und gerade Gültigkeit hat, ist unschwer zu ermitteln: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0603… Da der Gesetzgeber die Stellschraube "Lebensarbeitszeitverlängerung" durch das Hinausschieben der Regelaltersgrenze nunmal gelöst hat (Rente mit 67) sind die Dämme gebrochen. Heute 65, morgen 67 im Jahr 2010 vielleicht 69, auch die Regelaltersgrenze mit 70 wird in politischen Kreisen bereits diskutiert. Auf den Beitrag Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. wird insoweit hingewiesen. Aufgrund des ständigen Herummurksens des Gesetzgebers an den Sozialgesetzen haben die Anbieter eben eine Lösung gefunden, die ihr Produkt an die jeweils gültige Regelaltersgrenze anpasst. Lesen Sie bitte dazu den Artikel des BMAS aus folgendem link Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Nun zu Ihren weiteren Fragen: Die Leistungen aus einem Riestervertrag können in der Regel bis zu 5 Jahren vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen. Ja das sollen Sie nach dem Willen des Gesetzgebers sogar, nämlich dann, wenn im Alter Langzeitarbeitslosigkeit droht. Durch den Wegfall der 58er Regelung - mit Ablauf dieses Jahres- wird man im Falle der Langzeitarbeitslosigkeit von der Arbeitsagentur nämlich hübsch in die frühestmögliche Altersrente - natürlich mit lebenslangen saftigen Abschlägen- gezwungen. Nun muss man hierzu aber wissen, dass ein Hartz IV-Bezug neben einer Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung AUSGESCHLOSSEN ist. Auf Paragraph 7 Abs. 4 SGB II wird insoweit hingewiesen. http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?norm_ID=0200… Was hat das nun für Konsequenzen? Nun, die Renten(anwartsachaften) werden durch geringe bzw. ausbleibende Rentenanpassungen durch die Inflationsentwicklung von Jahr zu Jahr mehr entwertet. Kommen nun die Abschläge durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente hinzu, werden oftmals nur noch Rentenhöhen erzielt, die das Sozialhilfeniveau nicht überschreiten. Man wird also nach Hartz IV-Bezug dann lebenslang auf ergänzende Sozialhilfe/ Grundsicherung nach dem SGB XII angewiesen sein und dieses trotz oder gerade wegen des Altersrentenbezuges. Nun kommt aber die vom Gesetzgeber gelegte Falle: Die auch auf dieser Seite hochgelobte Hartz IV-Sicherheit von Riester-Renten ist bei Bezug von ergänzender Sozialhilfe/ Grundsicherung nach dem SGB XII eben NICHT mehr gegeben. Die Riester-Rente ist also unbedingt in Anspruch zu nehmen und senkt damit den Anspruch auf Sozialhilfe/ Grundsicherung. Klartext: Man hat nur zur Entlastung des Sozialamts vorgesorgt. Was soll man nun aus obigen Infos für Schlüsse ziehen? Trotz "Vorsorge" wird die breite Masse im Alter und bei Krankheit auf Sozialhilfe/ Grundsicherung angewiesen sein. Zu Beachten ist dabei, dass es bei der Kranken- und Pflegeversicherung ja ebenfalls nicht besser aussieht als bei der Rentenversicherung. Wenn Sie meinen, mit den Riester-Silberlingen, den staatlichen Abbau der Sozialsysteme abwenden zu können, dann sorgen Sie unbeirrt weiter vor. Die kommenden Finanz- und Sozialminister werden es Ihnen danken.
Amadéam 16.09.2007 | 13:51
Auf dem von mir empfohlenen link des BMAS stehen nun andere Wichtigkeiten. In Kurzzusammenfassung ging es in dem von mir zitierten Artikel darum, dass die Verlängerung der Lebensarbeitszeit natürlich auch Einfluss auf die staatlich geförderte Altersvorsorge hat, so zum Beispiel auf das Heraufsetzen der Grenze, von der man die Riesterrente in Anspruch nehmen kann, nämlich von nunmehr 60 auf künftig frühestens 62 Jahre. Auch dieses ist als Geschenk an die Banken- und Versicherungswirtschaft zu sehen, die zwei Jahre länger prächtig verdienen kann. "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing" , haben die Verantwortlichen nur umgesetzt, nicht aber des Volkes Willen.
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