Wenn im Vertrag für den Beginn der Rente kein genauer Termin steht, sondern der Beginn der Regelaltersrente nach § 35 SGB VI, kann die Riester-Rente auch nicht früher gezahlt werden. Neben § 35 ist auch der neue § 235 SGB VI (stufenweise Anhebung der Regelaltersrente auf das Alter 67) zu beachten. Anders sieht es aus, wenn zusätzlich im Vertrag steht, dass die Riester-Rente neben einer (vorgezogenen) Vollrente wegen Alters gezahlt werden kann.
Die Zahlung neben einer Rente wegen Erwerbsminderung ist grundsätzlich auch möglich und muss vorher vertraglich vereinbart werden. Zu beachten ist, dass in die zusätzliche Absicherung des Erwerbsminderungsschutzes über die Riesterrente ca. 15 % der gezahlten Beiträge einfließen, also nicht sparwirksam fürs Alter angesammelt werden. Die Ablaufleistung der Altersrente ist damit erheblich gemindert.
Die tendenziös vorgetragenen Bemerkungen von Amadé bringen hier keine wirklichen Erkenntnisse. Da niemand weiß, was ihn noch in der Zukunft erwartet und wie die konkreten Gesetze im Zeitpunkt des Rentenbeginns und darüber hinaus aussehen, kann auch keine für alle Ewigkeit gültige Antwort gegeben werden. Diese Ungewissheit aber zum Anlass zu nehmen, über das gesamte System zu schimpfen, bringt niemanden etwas. Wegen der mehr oder weniger realistischen Möglichkeit, das im Alter Bedürftigkeit entstehen könnte, vorbeugend nichts zu unternehmen, ist die schlechteste Variante.