Hallo Barbara,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und bitte entschuldigen Sie, dass unsere frühere Antwort im Chat die inzwischen geänderte Rechtslage noch nicht vollständig berücksichtigt hat.
Nach der aktuellen Rechtslage liegt eine Riester-Kleinbetragsrente vor, wenn die monatliche Rentenhöhe einen bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 18 des vierten Sozialgesetzbuches (SGBIV) nicht überschreitet.
Bis Ende Mai 2026 entsprach diese Grenze 1 Prozent der Bezugsgröße, dies entspricht das einem Betrag von 39,55 Euro monatlich. Durch das Altersvorsorgereformgesetz wurde die Grenze jedoch auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße angehoben. Das Gesetz wurde am 29.05.2026 verkündet und trat am 30.05.2026 in Kraft. Seitdem gilt für abgefundene Riester-Kleinbetragsrenten ein Grenzwert von 59,33 Euro statt bisher 39,55 Euro. Dieser neue Grenzwert in Höhe von 59,33 Euro gilt daher also bereits ab dem 30.05.2026 und nicht erst ab dem 01.01.2027, wie in unserer ursprünglichen Antwort angegeben.
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre eigene Riester-Rente als Kleinbetragsrente abgefunden werden kann, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Riester-Anbieter oder an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ( ZfA ) Die ZfA bietet eine telefonische Hotline für allgemeine und fachliche Auskünfte zur zulagengeförderten Altersvorsorge sowie weitere Kontaktmöglichkeiten, die Sie auf der ZfA-Website unter [www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de]www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de finden können.
Mit diesen Hinweisen hoffen wir, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung