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Experten-Antwort

Riester Abfindung Kleinbetragsrente

von Barbara11.06.2026 | 10:52
932 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich lese überall, dass es sich um eine Kleinbetragsrente handelt, wenn die Rente aus dem Riester-Vertrag unter 39,55€ monatlich (Wert für 2026) liegt. Die 39,55€ werden für 2026 auch auf der Homepage der Zfa genannt. Die gesetzliche Grundlage ist §93 Abs. 3 EStG. Demnach handelt es sich um eine Kleinbetragsrente, wenn die Rentenhöhe 1,5% der monatlichen Bezugsgröße nach SGB IV nicht übersteigt. Tatsächlich war dies meines Wissens vorher 1%. Nun entsprechen 39,55€ aber 1% und nicht 1,5% der monatlichen Bezugsgröße. Wie passt das zur Vorschrift im Gesetz? Welcher Wert gilt nun? 1% = 39,55€ oder 1,5% = 59,33€??? Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Barbara,

vielen Dank für Ihre Nachfrage und bitte entschuldigen Sie, dass unsere frühere Antwort im Chat die inzwischen geänderte Rechtslage noch nicht vollständig berücksichtigt hat.

Nach der aktuellen Rechtslage liegt eine Riester-Kleinbetragsrente vor, wenn die monatliche Rentenhöhe einen bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 18 des vierten Sozialgesetzbuches (SGBIV) nicht überschreitet.

Bis Ende Mai 2026 entsprach diese Grenze 1 Prozent der Bezugsgröße, dies entspricht das einem Betrag von 39,55 Euro monatlich. Durch das Altersvorsorgereformgesetz wurde die Grenze jedoch auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße angehoben. Das Gesetz wurde am 29.05.2026 verkündet und trat am 30.05.2026 in Kraft. Seitdem gilt für abgefundene Riester-Kleinbetragsrenten ein Grenzwert von 59,33 Euro statt bisher 39,55 Euro. Dieser neue Grenzwert in Höhe von 59,33 Euro gilt daher also bereits ab dem 30.05.2026 und nicht erst ab dem 01.01.2027, wie in unserer ursprünglichen Antwort angegeben.

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre eigene Riester-Rente als Kleinbetragsrente abgefunden werden kann, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Riester-Anbieter oder an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ( ZfA ) Die ZfA bietet eine telefonische Hotline für allgemeine und fachliche Auskünfte zur zulagengeförderten Altersvorsorge sowie weitere Kontaktmöglichkeiten, die Sie auf der ZfA-Website unter [www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de]www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de finden können.

Mit diesen Hinweisen hoffen wir, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

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1 Antworten

_icham 16.06.2026 | 22:00
§93 ESTG wurde mit Verkündung im Bundesgesetzblatt geändert von 1 auf 1,5%: ab jetzt (auch 2026) gelten die 59,33 Euro
Deutsche Rentenversicherung
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