Hallo Diddi,
das sollte grundsätzlich möglich sein. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer (selbstgenutzten) Wohnung/Haus entnommen werden. Die Höhe des Entnahmebetrages beträgt entweder bis zu 75 % oder 100 % des geförderten Kapitals.
Zu beachten ist jedoch auch die Besteuerung in der Auszahlungsphase. Dabei gilt grundsätzlich folgendes:
- Leistungen aus geförderten Kapital unterliegen der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.
- Geförderte Tilgungsleistungen/ Altersvorsorge-Eigenheimbetrag werden durch das Wohnförderkonto nachgelagert oder einmalig nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Es muss sich um eine selbstgenutze Immobilie handeln. Hierbei hat man zu Beginn der Auszahlungsphase das Wahlrecht, nachgelagert, also jährlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern oder man entscheidet sich für die Einmalbesteuerung. Die Einmalbesteuerung umfasst die Besteuerung von nur 70 % des "Wohnförderkonto-Betrages" mit individuellen Steuersatz.
- Leistungen aus nichtgeförderten Kapital werden je nach Art der Leistung besteuert.