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Experten-Antwort

Riester Bemessungsgrundlage (MEB) für pflegende Angehörige

von Michael07.12.2021 | 10:50
168 Ansichten
6 Antworten

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Guten Tag, habe eine Frage zur Thematik Riester für pflegende Angehörige... Wenn ein Ehepaar ein schwerbehindertes Kind erzieht, die Mutter dafür rentenrechtliche Zeiten "gutgeschrieben" bekommt, wie ist dann der Mindesteigenbeitrag zur bestehenden Riester Absicherung richtig zu bemessen??? In geläufigen Foren gibt es dort viele unterschiedliche Aussagen zu. Beim Blick in den Rentenverlauf wurden im Jahr 2020 ca. 25.000 Euro ausgewiesen als rentenpflichtiges Einkommen. Gehe ich dann von diesen 25.000 Euro aus und berechne den MEB??? Oder sind diese Einnahmen irrelevant hierfür ???? Bin mir da nicht sicher. Lieben Dank vorab.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael,

soweit jemand aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen und von der Pflegekasse entsprechende Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, gehört diese Person zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis.

Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages für die Pflegetätigkeit ist dann ein tatsächlich erzieltes Entgelt in Höhe von 0 Euro zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund ist dann ein Mindesteigenbeitrag in Höhe von 60 Euro jährlich gezahlt werden, wenn keine anderen beitragspflichtigen Einnahmen (zB Teilzeitbeschäftigung) vorhanden sind.

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5 Antworten

Klugpuperam 07.12.2021 | 11:28
In dem Fall reicht der Sockelbeitrag (60 Euro).
Hermannam 07.12.2021 | 16:32
ich habe gerade die Meldung zur Riesterbemessungsgrundlage für pflegende Angehörige gelesen. Die Antwort - Mindestbeitrag kann ich nicht nachvollziehen. Beispiel: Pflegegeldleistung - Pflegegrad 4 - Beitragskonto in der GRV mit ca. 26757 € geführt. Meines Erachtens müssen hiervon dann 4 % als Beitrag geleistet werden, um die volle Zulage zu erhalten. somit 1071 € - abzüglich der eigenen Zulage in Höhe von 175 € und zwei Kinderzulagen von je 300 € = 296 € Eigenbeitrag!
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