Hallo Michael,
soweit jemand aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen und von der Pflegekasse entsprechende Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, gehört diese Person zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis.
Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages für die Pflegetätigkeit ist dann ein tatsächlich erzieltes Entgelt in Höhe von 0 Euro zu berücksichtigen.
Aus diesem Grund ist dann ein Mindesteigenbeitrag in Höhe von 60 Euro jährlich gezahlt werden, wenn keine anderen beitragspflichtigen Einnahmen (zB Teilzeitbeschäftigung) vorhanden sind.