Hallo gastuser,
bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung und gleichzeitigem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht und somit eine unmittelbare Förderungsberechtigung im Rahmen der sogenannten Riester-Rente. Der Ehegatte ist dann durch die Ehegattenförderung mittelbar zulagenberechtigt