Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Zulage wird nur dann gewährt, wenn sich auch der Zulagenberechtigte am Aufbau seines Altersvermögens beteiligt (Eigenbeitrag). Ist nur ein Ehegatte unmittelbar und der andere mittelbar begünstigt, ist die Mindesteigenbeitragsberechnung nur für den unmittelbar begünstigten Ehegatten durchzuführen. Berechnungsgrundlage sind seine Einnahmen. Der sich nach Anwendung des maßgebenden %-Satzes (4%) ergebende Betrag ist um die den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen zu vermindern. Erbringt der unmittelbar Begünstigte in einem Beitragsjahr nicht den erforderlichen Mindesteigenbeitrag, ist die für dieses Beitragsjahr zustehende Altersvorsorgezulage (Grundzulage und Kinderzulage) nach dem Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zum erforderlichen Mindesteigen-beitrag zu kürzen. Ist der Ehegatte nur mittelbar zulagenberechtigt, gilt dieser Kürzungsmaßstab auch für ihn, unabhängig davon, ob er eigene Beiträge zugunsten seines Vertrages geleistet hat.
Für die Berechnung der Zulagenhöhe sowie des erforderlichen Mindesteigenbeitrages wird u. a. von der ZfA auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de ein Zulagenrechner zur Verfügung gestellt.
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