Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenGrundsätzlich besteht die Möglichkeit für Ihre Tochter nicht. Es gelten bei einem Wohnort im Ausland folgende Bedingungen:
Anspruch auf staatliche Förderung hat, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bzw. Besoldungsempfänger und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Daraus folgt:
- Grenzgänger, die in einem Nachbarstaat arbeiten und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren, sind förderberechtigt: Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und in dem Staat, in dem sie arbeiten, rentenversicherungspflichtig. Die Pflichtmitgliedschaft in der ausländischen Rentenversicherung genügt, weil die Rentenversicherungssysteme aller an Deutschland angrenzenden Staaten dem deutschen System vergleichbar sind.
- Grenzgänger, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten, sind in der Regel nicht förderberechtigt, weil sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und damit nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Sie können sich aber auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen, soweit ihre weltweiten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommenssteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 € im Kalenderjahr betragen. Dann besteht auch Förderberechtigung.
- Bei einer Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland endet in aller Regel die unbeschränkte Steuer- pflicht in Deutschland und damit auch die Förderberechtigung. Die bis dahin erhaltene Förderung bleibt erhalten, wenn beim Produktanbieter ein Stundungsantrag gestellt und der Wohnsitz später wieder nach Deutschland zurückverlegt wird. Der gestundete Rückzahlungsbetrag wird nach der Rückkehr auf Antrag erlassen. Wird kein Stundungsantrag gestellt, wird die bisher erhaltene Förderung sofort zurückgefordert. Während der Zeit im Ausland gibt es keine Förderung. Wenn allerdings während einer Entsendung in das Ausland in Deutschland Rentenversicherungspflicht bestand, wird nach der Rückkehr die Zulage für die Auslandszeit nachgezahlt.
- Personen, die vorübergehend in das Ausland entsandt werden, dabei aber in Deutschland einkommensteuer- und rentenversicherungspflichtig bleiben, bleiben auch förderberechtigt.
Auszahlungsphase (Ruhestand)
Auszahlungen aus der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge sind als Einkommen mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung).
Wird der Wohnsitzes in das Ausland verlegt, endet in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht. Damit ist eine Besteuerung der Alterseinkünfte in Deutschland nicht mehr möglich, so dass die erhaltene Förderung zurückgefordert wird. Die Rückzahlung wird auf Antrag gestundet. Dann erfolgt eine schrittweise Tilgung des Rückforderungsbetrages in Höhe von 15 % der jeweils monatlich aus dem Altersvermögen ausgezahlten Beträge, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Zinsen werden hierauf nicht berechnet. Wird der Wohnsitz im Inland wieder aufgenommen, kann der Restbetrag des Rückforderungsbetrages auf Antrag erlassen werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
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