Hallo RLP,
es ist wie bereits von KPJMK erläutert. Für das Jahr 2017 sind Sie noch unmittelbar selbst zulageberechtigt. Ab dem Jahr 2018 bestünde eine mittelbare Zulageberechtigung (vgl. § 10a EStG).
In § 10a EStG wird geregelt, welche Personenkreise zu den mittelbar, unmittelbar und nicht Zulageberechtigten gehören. Als mittelbar begünstigt zählen u.a. Verheiratete, deren Ehegatte unmittelbar begünstigt ist.