Zu 1): Bezüglich der Umstellung des Kindergeldes bitte ich Sie die zuständige Familienkasse zu kontaktieren.
Zu 2): Wechselt der Kindergeldempfänger im Laufe des Beitragsjahres, hat grundsätzlich derjenige den Anspruch auf die Kinderzulage, dem für den zeitlich frühesten Anspruchszeitraum im Beitragsjahr Kindergeld ausgezahlt wurde (Exfrau).
Zu 3): Berechnung des Eigenbeitrages 2017 beruht auf die vier Prozent-Regelung des Vorjahreseinkommens, abzüglich Grundzulage. 56.000 Euro x 4 Prozent=2.240 Euro (Höchstbeitrag von 2.100 Euro muss beachtet werden) minus 154 Euro ergibt Eigenbeitrag in Höhe von 1.946 Euro.
Zu 4): Nur Ihre Exfrau erhält die Kinderzulage für 2017!
Zu 5) Informationen an den Anbieter bezüglich Änderung des Familienstandes, Angaben der Familienkasse und der Kindergeldnummer und Antrag auf Zulagen einreichen.
Zu 6) Der Beitrag für 2018 ermittelt sich aus der Höhe der Einkommen aus 2017 (Arbeitsentgelt und eventuelle Lohnersatzleistungen) abzüglich der Grundzulage (154 Euro) und den drei Kinderzulagen (3 x 300 Euro), mindestens jedoch der Sockelbeitrag von 60 Euro. Mit Vollendung des dritten Lebensjahres vom jüngsten Kind (Ende der sogenannten Kindererziehungszeit) ist auch zu prüfen, ob Sie die Voraussetzungen der Förderberechtigung noch haben.
Zu 7) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sowie Kapitaleinkünfte werden für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages für die Riester-Rente nicht herangezogen.