Da ihre Ehefrau offenbar nur abgeleitet förderberechtigt ist. kann sie nur Zulagen erhalten, wenn sie einen eigenen Vertrag abschließt und Sie als förderberechtigtigte Person den entsprechenden Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung aller insgesamt zustehender Zulagen entrichten.
Dies bedeutet, dass ihre Frau selbst keinen Mindesteigenbeitrag und damit auch keinen Sockelbetrag entrichten muss, um die entsprechenden Zulagen zu erhalten.
Allerdings ist für diese Konstellation das Alter des Kindes maßgebend. Hat das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht für ihre Ehefrau Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wäre damit selbst förderberechtigt. Sie müsste dann, wenn sie kein Vorjahreseinkommen hat, den Sockelbetrag in Höhe von 60,- Euro entrichten. Der Vorteil läge darin, dass sie beide den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung geltend machen können, was bei der abgeleiteten Förderberechtigung nicht der Fall ist.