Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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Behinderte, die in einer Behinderteneinrichtung ( z.B. Werkstatt für Behinderte) arbeiten sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Folglich werden Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt ( aus dem Durchschnittseinkommen ermittelt ) aus der später auch mal eine Altersrente gezahlt werden wird. Die Höhe dieser möglichen Altersrente wäre zunächst einmal zu erfragen.
Die zentrale Frage die sich daraus ergibt ist, genügt diese Rente den Lebensunterhalt zu bestreiten?
Wenn ja, käme eine Grundsicherungsleistung nicht in Betracht mit der Folge, dass die Riester-Rente zusätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen würde.
Wenn nein, könnten auch private Aspekte eine Rolle spielen. Ist Ihre Tochter das einzige Kind? Erbt Sie eine Wohnung / ein Haus oder sonstiges Vermögen? Auch diese Aspekte könnten dazu führen, dass Grundsicherungsleistungen im Alter nicht gewährt würden und die Riesterrente als zusätzliches Einkommen zur Verfügung stünde.
An dieser Stelle ist auch auf eine Sonderregelung für behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in anerkannten Werkstätten für Behinderte Menschen beschäftigt werden hinzuweisen. Demzufolge orientiert sich der fällige Mindesteigenbeitrag bei diesem Personenkreis am gezahlten Taschengeld und nicht prozentual am Vorjahreseinkommen.
Die teilweise negative Presseberichterstattung der letzten Woche(n) zielt im Kern auf die Anrechnung der Riester-Rente auf die spätere steuerfinanzierte Grundsicherung (Sozialhilfe im Alter) ab. Die Vertreter der Politik haben die kritische Berichterstattung zur Kenntnis genommen und teilweise in ihren Stellungnahmen Änderungen gefordert. Das Thema ist somit bei den politisch Verantwortlichen angekommen, die weitere Entwicklung wird sich mit der Zeit ergeben.
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