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Riester-Rente für Behinderte

von Ulla W.15.01.2008 | 14:52
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Unsere Tochter (28) ist zu 50% behindert und arbeitet in einer Behinderteneinrichtung. Sie bezieht Grundsicherung und ca 115 € aus der Einrichtung. Um im Alter (wenn wir nicht mehr für sie sorgen können) nicht nur von der Mindestrente leben zu müssen, hat sie seit etwa einem Jahr eine Riester-Rente abgeschlossen. (mtl ca.60 €) Jetzt habe ich aus der Presse erfahren, dass die Zusatzrente mit der staatlichen Rente verrechnet wird, und sie also ganz umsonst die Beiträge bezahlt! Wenn das so ist, wie kann dann ein Behinderter für sein Alter vorsorgen, denn anderes Vermögen darf er ja auch nicht ansparen? Ich wüsste gern, wie man als Eltern für sein behindertes Kind vorsorgen kann, ohne dass der Staat es wieder wegnimmt!. Mfg Ulla W.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 15.01.2008 | 16:46

Wir empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Behinderte, die in einer Behinderteneinrichtung ( z.B. Werkstatt für Behinderte) arbeiten sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Folglich werden Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt ( aus dem Durchschnittseinkommen ermittelt ) aus der später auch mal eine Altersrente gezahlt werden wird. Die Höhe dieser möglichen Altersrente wäre zunächst einmal zu erfragen.

Die zentrale Frage die sich daraus ergibt ist, genügt diese Rente den Lebensunterhalt zu bestreiten?

Wenn ja, käme eine Grundsicherungsleistung nicht in Betracht mit der Folge, dass die Riester-Rente zusätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen würde.

Wenn nein, könnten auch private Aspekte eine Rolle spielen. Ist Ihre Tochter das einzige Kind? Erbt Sie eine Wohnung / ein Haus oder sonstiges Vermögen? Auch diese Aspekte könnten dazu führen, dass Grundsicherungsleistungen im Alter nicht gewährt würden und die Riesterrente als zusätzliches Einkommen zur Verfügung stünde.

An dieser Stelle ist auch auf eine Sonderregelung für behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in anerkannten Werkstätten für Behinderte Menschen beschäftigt werden hinzuweisen. Demzufolge orientiert sich der fällige Mindesteigenbeitrag bei diesem Personenkreis am gezahlten Taschengeld und nicht prozentual am Vorjahreseinkommen.

Die teilweise negative Presseberichterstattung der letzten Woche(n) zielt im Kern auf die Anrechnung der Riester-Rente auf die spätere steuerfinanzierte Grundsicherung (Sozialhilfe im Alter) ab. Die Vertreter der Politik haben die kritische Berichterstattung zur Kenntnis genommen und teilweise in ihren Stellungnahmen Änderungen gefordert. Das Thema ist somit bei den politisch Verantwortlichen angekommen, die weitere Entwicklung wird sich mit der Zeit ergeben.

8 Antworten

Antoniusam 15.01.2008 | 15:14
Staatliche Grundsicherungsleistungen sind dafür gedacht, den Lebensunterhalt der Betroffenen zu sichern. Und da diese Leistungen aus Steuergeldern aufgebracht werden, nimmt der Staat nichts weg, sondern er gibt etwas. Das eigenes Einkommen und Vermögen mit berücksichtigt werden, ist meines Erachtens völlig richtig und sollte eigentlich selbstverständlich sein ! MfG
Maria L.am 15.01.2008 | 15:59
Hallo Ulla W., vielleicht könnten Sie für Ihre Tochter vorsorgen, indem Sie genug Kapital ansparen, um daraus später eine Wohnung für Ihre Tochter zu finanzieren. Denn bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Staat meines Wissens großzügiger als bei der Anrechnung von Einkommen (genau weiß ich es allerdings nicht). Gruß, Maria L.
Bayeram 15.01.2008 | 15:48
An Ihrer Stelle würde ich mit dem Riester Schmarrn aufhören. Sie bezahlen dadurch jetzt eines Teiles der Grundsicherung ihrer Tochter. Die Zulagen sind eh bei einer Einzelperson ein Witz und steuerlich geht bei Ihrer Tochter sicher auch nichts zu machen. Der Bayer
Rosannaam 15.01.2008 | 17:55
Ich möchte auch noch auf die Möglichkeit des Bezugs einer vollen Erwerbsminderungsrente hinweisen. Nach § 43 Abs. 6 SGB VI besteht bei Versicherten, die bereits VOR Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (= 60 KM) voll erwerbsgemindert waren, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren (Pflicht- und freiwillige Beitragszeiten gerechnet) erfüllen. Dies betrifft in der Regel die Behinderten, die in einer WfB beschäftigt sind. Und z.B. seit Geburt oder beim Eintritt ins Erwerbsleben schwerbehindert sind, also dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. In der Regel sind diese Renten nicht allzu gering, da sich der Beitrag nicht nach dem in der WfB bezogenen Taschengeld bemißt, sondern ein (fiktives) Entgelt von mind. 80 % der Bezugsgröße (§ 162 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) zugrunde gelegt wird. Im Jahr 2008 sind dies jährlich 23.856,- EUR. Lassen Sie sich deshalb ggfls. vom RV-Träger beraten, ob und wann diese Voraussetzungen vorliegen. MfG Rosanna.
paulam 15.01.2008 | 18:09
Da Sie über die Grundsicherung nicht kommen wird, lieber das Geld für schöne Dinge ausgeben. Die kranken werden noch für dumm verkauft.
Rosannaam 15.01.2008 | 18:16
Wer sagt Ihnen denn, dass sie über die Grundsicherung nicht kommt? Es soll Versicherte (Behinderte) geben, die über 700,- EUR EM-Rente beziehen. Kein Einzelfall!!!!
Rosannaam 15.01.2008 | 18:11
Noch eine kurze Ergänzung: Sollten die Voraussetzungen für die og. EM-Rente zu einem späteren Zeitpunkt, aber immerhin noch vor Erreichen der Altersgrenze vorliegen, wird der Anspruch auf die Grundsicherungsleistung vom GruSi-Amt natürlich überprüft. Besteht dann möglicherweise KEIN Anspruch mehr oder ein geringerer Anspruch auf die Grundsicherungsleistung, kann sich eine zusätzliche Altersvorsorge, auf welche Art auch immer, nur positiv auswirken.
Schadeam 16.01.2008 | 07:43
liebe Ulla W. man sollte versuchen dieses Thema darauf zu focussieren, wie Ihre Tochter später mal versorgt ist und nicht nur "Riester" zum Thema machen. Was wird sein, wenn Sie also die Eltern nicht mehr leben? Muss Ihre Tochter in einem Heim untergebracht werden, dann übersteigen diese Kosten das, was ein Behinderter an Einnahmen hat, ganz beträchtlich. Und dann zahlt der Steuerzahler die Differenz. Heutiger Konsumverzicht würde in diesem Fall bedeuten, dass später mehr eigenes Geld da ist und der Staat später einspringen muss. (Und das war eigentlich schon immer so, da hat die Riesterförderung nichts geändert - und aus Sicht des Steuerzahlers ist das auch keinerlei "Betrug am Einzelnen"). Ist hingegen zu erwarten, dass Ihre Tochter nach Ihrem Tod von staatlichen Transferleistungen unabhängig ist (Vermögen, Erbe, Unterbringung bei Verwandten...) dann hat zusätzliche Vorsorge m.E. durchaus einen Sinn - wobei mir der Riesterzahlbetrag von mtl. 60 € in Hinblick auf die Expertenantwort, dass nur das Taschengeld als Bemessung herangezogen wird zu hoch erscheint, da müsste für die volle Riesterförderung der Sockelbeitrag von mntl. 5 € reichen? Machen Sie sich also schlau, wie die Lebenssituation Ihrer Tochter zukünftig sein könnte und entscheiden dann in eigener Verantwortung.
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