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Zur Experten-Antwort springenIm § 95 EStG
§ 95 EStG wird umbenannt in "Sonderfälle der Rückzahlung" (bisher: Beendigung der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht des Zulageberechtigten")
Eine Rückforderung erfolgt nur noch, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union oder der Staaten befindet, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als in einem Nicht-EU/EWR-Staat ansässig gilt und die Zulageberechtigung endet oder die Auszahlungsphase begonnen hat.
Die bisherigen Sätze 1 - 3 des Absatzes 3 sind nicht mehr erforderlich, da bei einer Entsendung die Zulageberechtigung zukünftig bestehen bleibt (Bezug zur inländischen Rentenversicherung und nicht mehr zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland).
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