Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDas "Huckepackverfahren" ist nur zulässig zwischen Ehegatten.
Da Sie nicht verheiratet sind und somit auch nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz erfüllen, erhalten Sie die Kinderzulage nur dann, wenn Ihnen auch das Kindergeld ausgezahlt wird.
Bei einer Zusammenveranlagung würde grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage erhalten, sofern sie einen Vertrag abgeschlossen hat. Für das jeweilige Beitragsjahr können dann aber die Eltern auch beantragen, dass der Vater die Zulage erhält.
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