Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Titus,
bei Entgeltersatzleistungen wie Kranken- und Verletztengeld, ist für die Berechnung der Mindesteinzahlung auf das tatsächlich erhaltene Entgelt (netto) abzustellen.
Ich empfehle Ihnen daher zu prüfen, ob bei Ihnen die richtigen Beträge berücksichtigt wurden oder ob evtl. ein höheres Entgelt, nämlich das in der Rentenversicherung beitragspflichtige Kranken- bzw. Verletztengeld, berücksichtigt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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