Hallo Pfälzer,
maßgebend für den Mindesteigenbeitrag ist u. a. die Summe der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Hierzu zählen auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld. Bei Beziehern von Lohnersatzleistungen ist grundsätzlich der tatsächliche
Zahlbetrag der Lohnersatzleistung (Kurzarbeitergeld,
Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Krankengeld etc.) für die
Bemessung des Mindesteigenbeitrages maßgeblich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam