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Riester-Vertrag

von Klixxer24.07.2008 | 13:35
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2 Antworten

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Gestaltungsfrage. Ich bin Jahrgang 1952 und hatte beim BHW eine Riester-Renteversicherung. Diese habe ich zwischenzeitlich mit einem Übertragungsguthaben von ca. 3.000 Euro beitragsfrei gestellt. Ich bin Selbständig und nicht rentenversicherungspflichtig oder freiwillig versichert. Ich möchte den Vertrag nicht mehr beim BHW belassen, sondern ihn in einm Fondssparplan weiterführen, d.h. das Guthaben übertragen. Meine Frau ist angestellt und hat ebenfalls einen Riestervertrag beim BHW. Dieser soll ebenfalls in einen Riester-Fondssparplan überführt werden. Folgende Fragen habe ich: 1) Kann ich mit 55 Jahren noch einen Riester-Fondssparplan abschließen ? 2) Kann ich über den Vertrag meiner Frau Zulagen erhalten? Geht das oder gibt es andere Gestaltungsmöglichkeiten? Ein Fondssparplan soll es aber unbedingt sein. Es geht mir aber im Moment nicht um ein bestimmtes Produktangebot, sondern um die Gestaltung. Hat ein Experte eine Idee?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zu 1: Das Alter spielt zum Abschluß eines Riesterfondsparplan keine Rolle. Sie müssen lediglich zum förderfähigen Personenkreis gehören.

Zu 2: Zum förderfähigen Personenkreis gehören Sie über Ihre Frau, wenn diese dann selbst zu diesen gehört. Um die Grundzulage von z.Zt. 154,- EUR für Sie zu erhalten müssen beide einen eigenen förderfähigen Vertrag abschliessen.

1 Antworten

Vorsichtam 24.07.2008 | 14:20
Hallo! Grundsätzlich ist ein Wechsel von einem Riesterprodukt in ein anderes, somit auch in einen Fondsparplan, immer möglich und so auch vom Gesetzgeber vorgesehen. Die BHW müßte in den Vertragsbedingungen auch ausgewiesen haben, wie hoch die Kosten bei einem Wechsel wären. Ob sie Ihre Guthaben in einen der wenigen Riesterfondsparpläne übertragen können, erfragen Sie bitte bei diesen Anbietern. Möglich ist ein Ausschluß wegen des Alters, aber fragen kostet nichts. Wenn Ihre Frau Angestellte(also versicherungspflichtig beschäftigt und somit unmittelbar förderfähig) ist und entsprechend Beiträge in ihrne Vertrag zahlt , können Sie als mittelbar förderfähiger Ehegatte ohne eigene Beiträge die Grundzulage in Ihren Vertrag erhalten. (Vorausgesetzt, sie leben nicht dauerhaft getrennt) Der Anbieter kann aber bestimmen, daß er keine "Null-Verträge" akzeptiert und man mindestens einen Betrag X zahlen muß. Staatlicherseits wird dies nicht gefordert. Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags Ihrer Frau kann dann ihre Grundzulage abgezogen werden. Bsp.: 4% des versicherungspflichtigen Vorjahresbruttos Ihrer Frau, abzüglich Grundzulage Frau und Grundzulage Mann = Jahresbeitrag. MfG
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