Hallo Simone,
da ich nicht weiß, wann Ihre Kinder geboren wurden, gibt es zwei Möglichkeiten:
Solange Sie Kindererziehungszeiten geltend machen (bis zu36 Kalendermonate nach der Geburt des Kindes) gehören Sie zum unmittelbar geförderten Personenkreis und müssen nur den Sockelbeitrag von 60,- Euro im Jahr zahlen um die volle Zulage zu erhalten. Das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist unbeachtlich, außer Sie sind mit der selbständigen Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dann wäre dass dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrsprechende Entgelt Berechnungsdgrundlage. Bei einem Gewinn von 3500€ wären Sie aber versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung und müssten den Sockelbeitrag zahlen (während der Kindererziehungszeiten).
Ab dem Jahr, ab dem für Sie keine Kindererziehungszeiten mehr angerechnet werden (maßgebend ist das ganze Kalenderjahr), gehören Sie zum mittelbar geförderten Perdonenkreis und brauchen keinen Eigenbeitrag zahlen. Es ist dann ausreichend, wenn Ihr Ehegatte den Eigenbeitrag zur Riesterrente zahlt (4% des Vorjahreseinkommens (max. 2100€ minus die Zulagen (2X154€ und die Kinderzulage). Die Zulage wird dann dem Riestervertrag gutgeschrieben (Voraussetzung ist natürlich, dass die Zulage beantragt wird). Sie können aber selbstverständlich einen Eigenbeitrag zur Riesterrente zahlen.
Ob sich ein Rürup-Vertrag für sie steuerlich lohnt kann ich nicht beurteilen. Dazu erkundigen Sie sich bitte bei einem Steuerberater.
Grundsätzlich können Sie sowohl die Vorteile des Riestervertrags als auch die des Rürupvertrags nutzen