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Riester Vertrag - Kapital entnehmen wg. Bau

von Selina II15.03.2010 | 12:02
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3 Antworten

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Ich hätte da ein paar Fragen, vielleicht kann mir hier jemand helfen? Wenn ich aus meinem Riester Vertrag das bereits eingezahlte Kapital entnehme um einen Hausbau zu finanzieren: - bekomme ich auch die Zulagen ausgezahlt? - welche Nachteile hat die Geschichte? - bekomme ich weiterhin meine Zulagen wenn ich weiterhin ganz normal einzahle? - muß ich das GEld wieder einzahlen und gibt es hierzu eine Frist? Vielleicht kennt sich hier jemand damit aus- darüber wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße Selina II

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 16.03.2010 | 12:12

Während der Ansparphase können bis zu 75 Prozent oder 100 Prozent des geförderten Altersvorsorgevermögens (also auch die Zulagen) zum Kauf oder Bau einer Wohnimmobilie aus einem Riester-Vertrag entnommen werden. Die Zulagen, die nach erfolgter Entnahme für die entnommenen Beträge noch auf den Vertrag ausgezahlt werden, gehören ebenfalls zum entnehmbaren Betrag. Im Gegensatz zum Recht bis 31.07.2008 ist die Rückzahlung des entnommenen Betrags auf einen Altersvorsorgevertrag nicht mehr notwendig (aber möglich).

Die Entnahme darf nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Kauf oder Bau der Immobilie erfolgen. Die Verwendung des Entnahmebetrags zur Tilgung eines Darlehens, das für die Finanzierung des Immobilienkaufs oder Immobilienbaus aufgenommen wurde, ist daher nicht während der Ansparphase, sondern frühestens zu Beginn der Auszahlungsphase (ab 60. Lebensjahr) zulässig.

Bei Leistung weiterer Eigenbeiträge (in der erforderlichen Höhe) werden dem bestehenden Vertrag auch weiter Zulagen gutgeschrieben.

Die Entnahmeregelungen gelten grundsätzlich auch für bereits bestehende Riester - Altersvorsorgeverträge, da jeder Riester-Vertrag schon nach altem Recht die Möglichkeit der Entnahme von Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung vorsehen musste.

Wenn sie ihre riestergeförderte Immobilie später verkaufen oder vermieten, besteht die Gefahr der Nachversteuerung. Dies gilt z. B. nicht, wenn sie aus beruflichen Gründen umziehen und die Immobilie deshalb vorübergehend nicht nutzen können. In dem Fall darf die Immobilie (förderunschädlich) vermietet werden, sofern sie bis zum 67. Lebensjahr wieder einziehen. Bezüglich weiterer Vor- und Nachteile von Wohnriester empfehle ich entsprechende Recherchen in "Finanztest" etc.

2 Antworten

Amadéam 15.03.2010 | 13:32
Sollte doch alles in den Vertragsunterlagen drin stehen - oder?
Bäram 15.03.2010 | 13:18
Nach dem aktuellen Recht können Sie ein Riesterkapital für wohnwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Inclusive der Zulagen. Eine Entnahme wie bis 2007 rechtlich geregelt gibt es in dieser Form nicht mehr. Allerdings könnte das Kapital entnommen werden, wenn Sie den Vertrag kündigen und Nachweisen, dass Sie in im Rahmen von Wohnriester Wohneigentum schaffen möchten. Diese Gelder müssten dann später als "Riesterrente" voll nachgelagert besteuert werden. --> Thema Wohnriester hier auf dieser Seite nachlesen bzw. bei Google eingeben Sie können um diese Besteuerung zu umgehen spätestens bei Eintritt der Altersrente/Regelaltersgrenze Ihr Wohnförderkonto ausgleichen. Sogar zu besseren Konditionen (70% der Steuerschuld müssen nur zurückgezahlt werden). Fraglich sollte für Sie sein, ob sie den bestehenden Vertrag kündigen können oder wegen der wohnwirtschaftlichen Entnahme weiterführen können. Dies sollten Sie über Ihren Anbieter abklären. Dabei stellt sich die Frage was haben Sie als Riesterrente ? - Banksparplan - private Rente - Fondssparplan Bei einem Banksparplan wird es wohl als Verbraucher einfach sein dieses Kapital für den Bau aufzulösen, da in der Regel keine Abschlußgebühren und Verwaltungskosten fällig waren. Aber bei einer privaten Rente. --> Abschlußgebühren, Verwaltungskosten überlegen Sie sich bitte, ob ein Auflösen des Vertrags für Sie günstig ist --> Rückkaufwert !!! Bei Fondsprodukten die Sie als "Riesterrente" gekauft haben, sollte der aktuelle Stand / Wert der Aktienfonds beachtet werden. Sie sollten hierzu eine gesonderte Beratung in Anspruch nehmen, die die Nutzung des Riesterkapitals mitberücksichtigt. Natürlich vom Anbieter bzw. Anbietern und ggfls. von der Verbraucherzentrale.
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