Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Martin,
da es sich auch nach Ausgleich des Wohnförderkontos „auf 0“ immer noch um steuerlich gefördertes Wohneigentum handelt, liegt grundsätzlich eine Schädliche Verwendung vor. Die erhalten Zulagen und Steuervorteile wären daher zurückzuzahlen.
Ausnahme wäre nur, wenn der Umzug berufsbedingt erfolgen würde und der Mietvertrag bis Erreichen Ihres 67. Lebensjahres begrenzt würde.
Bitte teilen Sie daher Ihrem Anbieter mit, sobald Sie die Wohnung nicht mehr selbst nutzen.
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