Grundsätzlich gelten Ausgaben als für das Kalenderjahr erbracht, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Abweichend hiervon sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit - in der Regel 10 Tage - vor oder nach Beginn des Kalenderjahres erbracht werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, diesem zuzuordnen (§11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Altersvorsorgebeiträge stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne dar. Altersvorsorgebeiträge, die in der Regel 10 Tage vor oder nach Beginn eines Beitragsjahres erbracht werden, für das sie geleistet worden sind, sind daher diesem Beitragsjahr zuzuordnen.
Bitte wenden Sie sich an ihren Anbieter, damit die Beiträge dem Vorjahr gutgeschrieben werden - er ist dazu verpflichtet und kann sich bei der "Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen" (ZfA) erkundigen.
Sofern nichts veranlasst wird, kann Ihnen für das abgelaufene Jahr keine Zulage gutgeschrieben werden.