Die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II wird ab 01.01.2011 eine Anrechnungszeit, wenn nicht diese Zeit bereits anderweitig rentenrechtlich bewertet wird oder sich der Bezieher in Ausbildung befindet und Bafög o.ä. bezieht (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI).
Die Zulagenberechtigung für die Riesterrente wird ebenfalls ab 01.01.2011 auf den Personenkreis, die eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 6 SGB VI erhalten, erweitert (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG).
Die Änderungen finden sich im Jahressteuergesetz 2010 und im Haushaltsbegleitgesetz 2011.