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Experten-Antwort

Riester Zulage in der Kindererziehungszeit

von Alexander Hauter09.07.2016 | 11:53
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6 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage bezüglich der Riester Förderung während der Kindererziehungszeit. Eine unverheiratete Frau, die bisher nicht im Personenförderkreis war (keine Zahlungen in die GRV und kein Bezug von ALG) bekommt ein Kind. Erhält sie ab dann für 36 Monate die Riester-Förderung, da sie von nun an 36 Monate lang in der Kindererziehunsgzeit ist? Oder hat sie keinen Anspruch, da sie auch vorher nicht förderberechtigt war? Nach der Kindererziehungszeit würde die Förderung wieder entfallen (falls sich an der Ausgangssituation nichts ändert) ? Über eine Antwort würde ich mich freuen! Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Hauter,

während der Zeit, in der die Frau die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet bekommt, ist sie unmittelbar zulagenberechtigt und erhält somit die Riesterzulagen (Grundzulage + Kinderzulage), vorausgesetzt, sie hat einen bestehenden Riestervertrag und leistet darauf ihren Mindesteigenbeitrag.

Die ZfA klärt über den Träger der Deutschen Rentenversicherung ab, ob die Kindererziehungszeiten für das beantragte Zulagenjahr bereits dem Versicherungskonto gutgeschrieben wurden. Es ist daher jedes Jahr der Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

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5 Antworten

Konrad Schießlam 09.07.2016 | 13:13
Ohne Riestervertrag kommt wird auch keine Kinderzulage zur gewährt. MfG.
Nahlaam 09.07.2016 | 14:16
Wenn Sie kein eigenes Einkommen erzielt und somit keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt bzw. eingezahlt hat, kann sie eine Riester Rente nicht direkt abschließen. Sie zählt damit zum mittelbar zulageberechtigten Personenkreis. Eine Riesterrente für eine "Hausfrau" kann nur abgeschlossen werden, wenn sie einen Ehemann hat und ihr Ehemann zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehört und selbst auch einen Vertrag abgeschlossen hat. Zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehören u.a. - Rentenversicherungspflichte Arbeitnehmer und Selbständige - Bezieher von Arbeitslosengeld, Krankengeld - Geringfügig Beschäftigte Kann allerdings ein Riestervertrag abgeschlossen werden, so reicht der Mindestbeitrag von 5 € monatlich, um die Förderung zu erhalten. Bei der Kinderzulage sieht die gesetzliche Regelung vor, dass derjenige von der Förderung profitieren soll, der letztendlich auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Wenn die Mutter in diesem Fall auch für die Betreuung des Kindes zuständig ist, sollte diese Möglichkeit auch genutzt werden. Läuft der Riestervertrag, dann erhält sie die Kinderzulage so lange, wie Kindergeld gezahlt wird (wenn sie die Kindergeldberechtigte ist). Da sie unverheiratet ist und keiner Tätigkeit nachgeht (ob geringfügig oder versicherungspflichtig), hat sie keine Möglichkeit, einen Riestervertrag abzuschließen und die Zulage zu erhalten.
Konrad Schießlam 09.07.2016 | 14:35
Verbesserung. Ohne Riestervertrag wird auch keine Kinderzulage gewährt.
KPJMKam 09.07.2016 | 17:32
Hallo. Ich denke während der 36 Monate Kindererziehungszeit ist man unmittelbar förderberechtigt und kann Zulagen auf seinen Riestervertrag erhalten. Wenn noch kein Vertrag vorhanden ist, einen abschliessen und selbst 60€ pro Jahr einzahlen. Für die Kindererziehung werden pro Kind 36 Monate im Rentenkonto eingetragen und während der Zeit ist man unmittelbar förderberechtigt.
KPJMKam 09.07.2016 | 17:34
Hallo. Ich denke während der 36 Monate Kindererziehungszeit ist man unmittelbar förderberechtigt und kann Zulagen auf seinen Riestervertrag erhalten. Wenn noch kein Vertrag vorhanden ist, einen abschliessen und selbst 60€ pro Jahr einzahlen. Für die Kindererziehung werden pro Kind 36 Monate im Rentenkonto eingetragen und während der Zeit ist man unmittelbar förderberechtigt.
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