Hallo Herr Hauter,
während der Zeit, in der die Frau die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet bekommt, ist sie unmittelbar zulagenberechtigt und erhält somit die Riesterzulagen (Grundzulage + Kinderzulage), vorausgesetzt, sie hat einen bestehenden Riestervertrag und leistet darauf ihren Mindesteigenbeitrag.
Die ZfA klärt über den Träger der Deutschen Rentenversicherung ab, ob die Kindererziehungszeiten für das beantragte Zulagenjahr bereits dem Versicherungskonto gutgeschrieben wurden. Es ist daher jedes Jahr der Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.