Für die Mutter werden während der Kindererziehungszeit Rentenversicherungspflichtbeiträge vom Staat entrichtet. Sie ist damit selbst förderberechtigt. Es ist daher sinnvoll, dass beide Ehepartner jeweils einen Vertrag mit der Zahlung von eigenen Beiträgen abschließen, um somit alle Fördermöglichkeiten (zweimal Grundförderung und drei Kinderzulagen) zu erhalten.
Wenn es vor allem darum geht, die Kinderzulagen zu erhalten, kann auch die Mutter alleine einen Vertrag abschließen. Zu beachten ist allerdings, dass sie nach dem Ende der Kindererziehungszeit (3. Geburtstag des jüngsten Kindes) selbst nur noch dann förderberechtigt ist, wenn sie entweder eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt oder weiterhin Hartz IV - Empfängerin ist. Ist dies nicht der Fall, wäre sie dann lediglich über den Ehemann mittelbar zulagenberechtigt. Spätestens dann sollte auch er einen eigenen Riestervertrag abschließen.