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Experten-Antwort

Riesterrente

von Manuel12.01.2020 | 22:16
88 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich habe zwei Fragen zur Riesterrente und würde mich freuen, wenn das jemand beantworten könnte. 1) Kann man ungeförderte Beitrage aus dem Riestervertrag förderunschädlich entnehmen? 2) Ist die förderschädliche Auflösung eines Wohnförderkontos auf Antrag bei der ZfA (DRV) möglich? (Hintegrund: Wegen 100% Kapitalentnahme ist der Vertrag beendet und damit nicht mehr kündbar) Vielen Dank. Gruß Manuel

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 13.01.2020 | 12:49

Hallo Manuel,

anhand der gemachten Angaben können wir Ihnen keine konkrete Antwort geben als Altersrentenberater.

Wenden Sie sich bitte direkt an die Servicestelle für Altersvorsorge unter der Mail:

Außenstelle.pforzheim@drv-bw.de

Moderatoren-Antwortam 05.02.2020 | 00:17

Da wir kein Forum für politische Diskussionen sind, haben wir hier einige Einträge gelöscht und bitten dafür für Verständnis.

Ihr Admin

2 Antworten

runner0058am 21.01.2020 | 20:39
Mich würde interessieren, welche Möglichkeiten Ihnen die drv-bw zur vorzeitigen Auflösung des WFK (vor Beginn der Auszahlungsphase im Renteneintrittsalter ab 60./62. Lebensjahr) angeboten hat. Wenn das möglich sein sollte, welcher Lösungsweg wurde angeboten ?
Manuelam 30.01.2020 | 19:04
Das Wohnförderkonto kann nur durch Minderung (=förderunschädlich) oder bei dauerhafter Aufgabe der Selbstnutzung (z.B. Vermietung oder Verkauf der Immobilie; nur förderunschädlich falls das Geld im WFk wieder in einen Riestervertrag investiert wird) aufgelöst werden. Mein praktisches Problem dabei ist, dass ich keinen Riester-Anbieter finden kann, der das macht. Außerdem habe ich schon zwei Riesterverträge, einen weiteren brauche ich nun wirklich nicht. Die telefonischen Antworten von der ZfA/DRV zu meinen Fragen: 1) Laut ZfA geht das nur durch Kapitalentnahme für wohnwirtschaftliche Zwecke (wodurch ein WFK entsteht). Anonsten kann man den Vertrag natürlich insgesamt kündigen, womit natürlich auch der geförderte Anteil betroffen wäre und die daraus erhaltenen Vorteile zurückgezahlt werden müssen. 2) Die ZfA kann das Wohnförderkonto nicht auflösen. Für eine Auflösung muss man die oben genannten Bedingungen erfüllen. Bei 1) habe ich Zweifel, ob die Aussage der ZfA so richtig ist. Mein Eindruck war, dass der Mitarbeiterin kein anderer Weg als der genannte bekannt ist. Für mich ist damit aber nicht sicher ausgeschlossen, dass es doch noch einen anderen Weg gibt. Gruß Manuel
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