Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenWurde eine Hinterbliebenenabsicherung vereinbart, so käme diese dann zum Zuge. Ansonsten wäre zu fragen, was dann mit dem Ansparkapital passiert (Stichwort Zillmerung nicht vergessen....)
Ein Problem stellt sich dann, wenn beide zu Lebzeiten einen eigenständigen zertifizierten Riester Vertrag haben. Wenn dann in dieser Konstellation der eine Ehegatte unmittelbar berechtigt ist (weil etwa eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird) und sich daraus die mittelbare Berechtigung des anderen Ehegatten (etwa Hausfrau) ableitet, geht mit dem Ableben des unmittelbar Berechtigten die Zulagenberechtigung des mittelbar Berechtigten verloren.
Der mittelbar Berechtigte kann dann über das Ansparguthaben des unmittelbar Berechtigten auf seinen Altersvorsorgevertrag übernehmen – was dann keine schädliche Verwendung darstellt, wenn der überlebende Ehegatte das Ansparguthaben mitsamt Zulagen etc. auf eine eigenständigen Riester fähigen Vertrag übernimmt. Was wiederum eine eigenständige unmittelbare Förderberechtigung des überlebenden Ehegatten voraussetzt.
Hausfrauen hätten damit das Problem, dass dies eigenständig nicht möglich ist, somit bei Übernahme des Ansparkapitals die dem Verstorbenen bis dato gewährten Steuervergünstigungen zurückzuzahlen sind. Die andere Möglichkeit bei dieser Konstellation läge dann darin, den bisherigen Vertrag des Verstorbenen mit eigenen ungeförderten Beiträgen fortzuführen – was wiederum von den Vertragsgestaltungen abhängt.
Der Link von Amade in Sachen Vererbung ist lesenswert - zumal es im Detail dann wirklich auf die Vertragsgestaltungen ankommt.
Hoffe, dies beantwortet die Frage.
MfG
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