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Riesterrente

von Münchnerin11.07.2007 | 15:30
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5 Antworten

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Wie wird die Riesterrente später (60 oder 65 Lebensjahr) versteuert? Was passiert, wenn man vorher erwerbsunfähig wird?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, Münchnerin,

in der Auszahlungsphase unterliegt die Riester-Rente der Besteuerung.

Zum Personenkreis der unmittelbar förderberechtigten Personen gehören u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer. Dieser Status würde im Falle des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente grundsätzlich verloren gehen. Allerdings kann z.B. durch einen Mini-Job mit eigener Beitragsleistung zur Rentenversicherung (sog. Aufstockung bzw. Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) dieser Status wieder erreicht werden.

Eine weitere Möglichkeit wäre, über den Ehepartner eine abgeleitete Förderberechtigung zu erlangen. Allerdings nur dann, wenn der Partner auch einen Riester-Vertrag hat.

Die Modalitäten hinsichtlich des weiteren Ansparens des Vertrages ohne Förderberechtigung wäre mit dem Anbieter zu klären.

Ansonsten kann Ihr Vertrag jederzeit ruhend gestellt werden, wenn die eigene finanzielle Situation eigene Beiträge nicht mehr erlaubt.

4 Antworten

Antoniusam 11.07.2007 | 15:44
Die "Riester-Rente" ist steuerpflichtiges Einkommen, genau wie EM- und Regelaltersrenten auch. Und was soll passieren, wenn Sie vorher erwerbsunfähig werden sollten ? Leistungen aus Ihrer "Riester-Rente" erhalten Sie erst ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
Münchnerinam 11.07.2007 | 15:52
Ich habe gehört, dass man beim Bezug einer BU/EU-Rente (jetzt: vermindert erwerbsfähig) keine Beiträge mehr einzahlen darf. Damit würde die Riesterrente ruhen und man bekäme später nicht mehr das ausgezahlt, was ursprünglich berechnet wurde. Stimmt das?
Antoniusam 11.07.2007 | 15:54
Das höre ich heute zum ersten Mal ! Jetzt bin ich selber gespannt auf die Experten-Antwort.
Amadéam 11.07.2007 | 16:26
Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente und haben daneben kein förderfähiges Erwerbseinkommen (zum Bsp. Minijob mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) fällt eben die Förderung weg. Ob Sie bei fehlender Förderberechtigung weiter einzahlen dürfen, können Sie bei Ihrem Anbieter erfragen.
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