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Experten-Antwort

Riesterrente - Einkunftsarten

von lucy08.11.2014 | 21:30
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8 Antworten

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Hallo, ich habe seit mehreren Jahren einen Riestervertrag, seit ca. 3 Jahren bin ich chronisch krank. Dies führte dazu das ich im Kalenderjahr verschiedene Einkommen erhalte: Gehalt (sozialversicherungspfl.), Krankengeld, volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente. Welche dieser Einkommensarten werden für die Berechnung der Zulage herangezogen? Diese Summe ist doch dann auch bei der Steuererklärung anzugeben, oder? Vielen Dank für Eure Hilfe. lg lucy

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo lucy,

§ 86 EStG

Mindesteigenbeitrag.(1).... Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr

1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

.......

4. bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4,

Das bedeutet , dass das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das sozialversicherungspflichtige Krankengeld und die ( Brutto-) Rente herangezogen werden.

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7 Antworten

GroKoam 08.11.2014 | 22:42
Ich bin auch chronisch krank (faulensis continium), habe aber keinen Riestervertrag. Vielleicht können die Experten dir einen guten Hinweis geben.
Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 08.11.2014 | 22:40
In der Tat, bei der Steuererklärung ist das Jahresbrutto, der steuerpflichtige Teil der Rente und für das Krankengeld der Progressionsvorbehalt für die Steuer bestimmend Bei der Riesterrente die 4% des Arbeitseinkommen vom Vorjahr. Wer es besser weiß, soll reden keinen Sch....., sondern liefern den Beweis. MfG.
vereniam 09.11.2014 | 04:57
Hallo Lucy zur Berechnung des Mindestjaheresbeitrages zählt immer das Vorjahres-Sozialversicherungspflichtige Einkommen. In Ihrem Fall wäre heran zu ziehen das Gehalt und das Krankengeld und auch die EU-Rente. Siehe §10a Estg und §86 Estg. Wenn Sie im Jahre 2014 die volle EU-Rente erhalten haben und keine weiteren Einkünfte haben ist allein die EU-Rente heran zu ziehen.
Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 09.11.2014 | 17:48
Tut mir leid, bin fest davon überzeugt, für die Zulagen wird weder Krankengeld, noch Rente hinzu gerechnet. Habe schon öfter Falsches berichtet, aber um dies geht es mir nicht, Hauptsache der Fragende be-kommt richtige Auskunft. Krankengeld ist Sozial Versicherungsfrei, erhöht nur fiktiv den Steuersatz für Arbeits- einkommen. Auch Rente ist Sozialversicher- ungsfrei, n ur Kranken/PflV. wird erhoben. MfG.
Herz1952am 09.11.2014 | 17:59
Hallo Schiko, bei Krankengeld wird auch RV, AV, PV abgeführt! Herz1952
Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 09.11.2014 | 19:08
Soll keine Entschuldigung für meinen Falschbericht sein, angerechnet wird Krankengeld für die 4% Voraussetzung der Zulagen nicht Richtig aber ist, RV.-AV- und PV vermindern das Brutto Krankengeld entsprechend, unterliegt aber der Steuerprogression und erhöht den Steuersatz für Arbeitseinkommen. MfG.
zeldaam 09.11.2014 | 19:29
@Schiko: Das ist eindeutig falsch, das Krankengeld wird bei der Berechnung Bemessungsentgeltes und damit des notwendigen Eigenbeitrags in Höhe von 4 % desselben herangezogen: Sofern - (rentenversicherungspflichtiges) Arbeitsentgelt - Krankengeld (auch rentenversicherungspflichtig) und - eine Rente wegen -voller ! Erwerbsminderung im Vorjahr bezogen wurden, so sind alle drei bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages zu berücksichtigen: Quelle: - § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. 4 EStG - https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Rente… MfG zelda p.s. Das zu versteuernde Einkommen hat damit nichts zu tun.
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