Hallo lucy,
§ 86 EStG
Mindesteigenbeitrag.(1).... Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
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4. bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4,
Das bedeutet , dass das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das sozialversicherungspflichtige Krankengeld und die ( Brutto-) Rente herangezogen werden.