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Experten-Antwort

Riestervertrag / Bestandschutz wegen Auslandstätigkeit

von Marko15.09.2013 | 15:59
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Zum 01.12.2007 habe ich einen Riestervertrag abgeschlossen. Seit 2003 arbeite ich bereits in Luxemburg. Nach der damaligen Gesetzgebung war ich unmittelbar Zulageberechtigt, da ich eine Pflichtmitgliedschaft in einer ausländischen Rentenversicherung besaß. Ich habe mit meiner Frau die Übertragung der Kinderzulagen unserer beiden Kiddies auf mich beantragt. Jetzt schreibt mir der "Deutsche Rentenversicherung Bund" und teilt mir mit, das ich nicht zum "unmittelbar zulagenberechtigten" Personenkreis gehöre und will mir rückwirkend auch die Kinderzulagen streichen, da die Kindererziehungszeiten nicht auf mich sondern auf meine Frau liefen. Da mein Vertrag doch vor dem 01.01.2010 geschlossen wurde, müsste ich doch Bestandschutz haben? Wenn dem so wäre, bin ich doch jetzt immer noch unmittelbar Zulageberechtigt und die Kinderzulagen können bei mir doch nicht gestrichen werden. Muss ich meinen Bestandschutz ggfs. einklagen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die unmittelbare Zulageberechtigung liegt bei einer Tätigkeit im Ausland dann vor, wenn Sie unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland sind (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) und der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. In sämtlichen Anrainerstaaten der BRD bestehen derartige Pflichtversicherungen. Sind Sie also Grenzgänger, steht ihnen die Grundzulage auch zu. Die Kinderzulage bekommt der Zulagenberechtigte, welcher das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Wer die sogenannten Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto bekommt, hat mit der Gewährung der Kinderzulage beim Riestervertrag nichts zu tun. Bei einer Zusammenveranlagung (gemeinsame Erziehung der Kinder) können beide Elternteile beantragen, dass die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr dem Vater zugeordnet wird, auch wenn dieser nicht der Empfänger des Kindergeldes ist.

Die Zuordnung der Zulagen hat somit nichts mit einen von Ihnen benannten Besitzschutz zu tun. Sie muss entweder jährlich beantragt werden bzw. für die Grundzulage kann ein Dauerantrag gestellt werden.

Ich vermute, dass die Zulagenstelle bei der Anfrage beim Rentenversicherungsträger, ihre in Luxemburg zurück gelegten Versicherungszeiten als Lücke ausweist und Sie die Kinderzulage nicht jährlich auf sich beantragt haben. Nehmen Sie umgehend mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger Kontakt auf und klären Sie ihre in Luxemburg zurück gelegten Versicherungszeiten.

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