Die unmittelbare Zulageberechtigung liegt bei einer Tätigkeit im Ausland dann vor, wenn Sie unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland sind (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) und der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. In sämtlichen Anrainerstaaten der BRD bestehen derartige Pflichtversicherungen. Sind Sie also Grenzgänger, steht ihnen die Grundzulage auch zu. Die Kinderzulage bekommt der Zulagenberechtigte, welcher das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Wer die sogenannten Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto bekommt, hat mit der Gewährung der Kinderzulage beim Riestervertrag nichts zu tun. Bei einer Zusammenveranlagung (gemeinsame Erziehung der Kinder) können beide Elternteile beantragen, dass die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr dem Vater zugeordnet wird, auch wenn dieser nicht der Empfänger des Kindergeldes ist.
Die Zuordnung der Zulagen hat somit nichts mit einen von Ihnen benannten Besitzschutz zu tun. Sie muss entweder jährlich beantragt werden bzw. für die Grundzulage kann ein Dauerantrag gestellt werden.
Ich vermute, dass die Zulagenstelle bei der Anfrage beim Rentenversicherungsträger, ihre in Luxemburg zurück gelegten Versicherungszeiten als Lücke ausweist und Sie die Kinderzulage nicht jährlich auf sich beantragt haben. Nehmen Sie umgehend mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger Kontakt auf und klären Sie ihre in Luxemburg zurück gelegten Versicherungszeiten.