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Riesterzulage

von M.06.02.2009 | 16:17
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2 Antworten

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In welchen Fällen bzw. ist es überhaupt möglich, dass eine Grundzulage zurückgefordert wird? Kann eine Günstigerprüfung ergeben, dass eine reine Steuererstattung besser ist und deshalb die Zulage zurückgefordert wird??

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Riesterförderung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen.

1. Den Zulagen ( Grundzulage und ggf. Kinderzulagen )

2. Dem Sonderausgabenabzug ( steuerliche Förderung )

Die volle Förderung erhält man nur, wenn sowohl die Zulagen beantragt als auch im Wege der Steuererklärung die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge geltend gemacht werden.

Wie von Schiko bereits vorgerechnet, erhält man vom Finanzamt zusätzlich eine Steuerrückzahlung, wenn die durch den Vorsorgeaufwand festzustellende Steuerentlastung höher ausfällt als die Zulagen.

Umgekehrt braucht man keine Zulagen zurückzuzahlen, wenn die Steuerentlastung niedriger als die zu gewährenden Zulagen ausfällt.

1 Antworten

Schiko.am 06.02.2009 | 17:25
Ganz einfach, wenn die Zulage zu Unrecht auf den Vertrag überwiesen wurde. Ansonsten wird immer die Zulage gezahlt, entsprechend durch die Günstiger- prüfung der Steuervorteil um die Zulage gekürzt. Errechneter Steuervorteil meinetwegen 354 Euro ./. 154 gezahlter Zulage werden 200 Euro Steuervorteil verrechnet. Bei ebenfalls Steuervorteil von 354 ./. 154 ./. 300 Kinderzulage fällt der Steuervorteil ins Wasser. Auch hier versteht es der Gesetzgeber nicht dies verständlich auszudrücken. Mancher Riesterwerber gaukelt den Sparer vor, beide Vergünstigungen werden nebeneinander gewährt. Mit freundlichen Grüßen.
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