Die Altersvorsorgezulage wird bei einem unmittelbar Zulageberechtigten höchstens für Altersvorsorgebeiträge gewährt, die zugunsten von zwei Verträgen gezahlt wurden.
Der Zulageberechtigte kann im Zulageantrag jährlich neu bestimmen, für welche Verträge die Zulage gewährt werden soll.
Wurde nicht der gesamte erforderliche Mindesteigenbeitrag (4% vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbrutto abzüglich der zustehenden Zulagen) zugunsten dieser beiden Verträge geleistet, wird die Zulage entsprechend gekürzt.
Die zu gewährende Zulage wird entsprechend dem Verhältnis der zugunsten dieser beiden Verträge geleisteten Altersvorsorgebeiträge verteilt.
Es steht dem Zulageberechtigten allerdings frei, auch wenn er mehrere Verträge abgeschlossen hat, die Förderung nur für die zugunsten eines Vertrages geleisteten Beiträge in Anspruch zu nehmen.
Werden vom Zulageberechtigten zugunsten mehrerer Verträge Beiträge geleistet und erfolgt keine konkrete Bestimmung oder wird die Zulage für mehr als zwei Verträge beantragt,
wird die Zulage nur für die zugunsten derjenigen zwei Verträge geleisteten Altervorsorgebeiträge gewährt, für die im Beitragsjahr die höchsten Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.
Der mittelbar Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Verträge verteilen. Es ist nur der Vertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.
Im Rahmen des zusätzlichen Sonderausgabenabzug können alle vom Zulageberechtigten geleisteten Altersvorsorgebeiträge angesetzt werden. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Verträge auf die die Beiträge eingezahlt wurden.
Der Steuerpflichtige kann somit im Rahmen des geltenden Höchstbetrags (2.100 Euro abzüglich Zulageanspruch) auch Altersvorsorgebeiträge für Verträge geltend machen, für die keine Zulage beantragt wurde oder aufgrund der Verteilungsbegrenzung auf maximal zwei Verträge keine Zulage gewährt wird. Die Zurechnung der über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuerermäßigung erfolgt hierbei im Verhältnis der berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.
Einen Riestervertrag kann man "Übersparen" sofern es der Vertragsanbieter überhaupt zulässt. Die Mehreinzahlung (über die Höchstgrenze von 2.100 EUR) ist allerdings in der Ansparphase nicht Hartz IV-sicher.
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